Tools:
Update via:
§ 18 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
|
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
|
§ 18 Voraussetzungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.
Anzeige
Zitierungen von § 18 SchwbVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3922/a54607.htm