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§ 20 - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
neugefasst durch B. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 811; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 01.05.1990; FNA: 871-1-5 Eingliederung Behinderter
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§ 20 Durchführung der Wahl
(1) 1Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). 2Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.
(2) 1Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. 2Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. 3Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.
(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. 5Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. 6Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
(5) 1Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 477 m.W.v. 20. März 2022
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Frühere Fassungen von § 20 SchwbVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.03.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen vom 18.03.2022 BGBl. I S. 477 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SchwbVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SchwbVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SchwbVWO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
... oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ...
§ 22 SchwbVWO Wahlverfahren (vom 01.01.2018)
... die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. § 20 findet entsprechende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 477
Artikel 1 1. SchwbVWOÄndV
... § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 (weggefallen)". 2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die Wahlversammlung der ...
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