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§ 9 - Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-18 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 9 Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung



(1) 1Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

2.
die Nummer des Versicherungsscheins,

3.
die Versicherungssumme,

4.
das Versicherungsentgelt,

5.
den Steuerbetrag.

3Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln. 4Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.

(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben.

(4) 1Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. 2Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.





 

Frühere Fassungen von § 9 FeuerschStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2014Artikel 13 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 FeuerschStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FeuerschStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerschStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 13 StRAnpG 2015 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
...  9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 ...