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Änderung § 10 FeuerschStG vom 01.07.2010

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§ 10 FeuerschStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 10 FeuerschStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat. Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 2 ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.

(3) Ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2), so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat. Dieses Finanzamt ist auch für die Entgegennahme der Anzeigen eines Vermittlers (§ 8 Abs. 4 Satz 2) zuständig.

(4) In den Fällen, in denen die Zuständigkeit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 3 ergibt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die versicherten Gegenstände (§ 1 Abs. 1 Satz 1) belegen sind. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des versicherten Gegenstands oder der versicherten Gegenstände befindet.


(Text neue Fassung)

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.