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§ 10 - Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-18 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-18 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10 Zuständigkeit
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Text in der Fassung des Artikels 12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform G. v. 10. August 2009 BGBl. I S. 2702 m.W.v. 1. Juli 2010
Frühere Fassungen von § 10 FeuerschStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 FeuerschStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FeuerschStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeuerschStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 12 FördRefIIBG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt." 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „Zuständig ist das Bundeszentralamt für ...
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