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Artikel 2 - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (StaatenlVermG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1101; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 G. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1618
Geltung ab 06.07.1977; FNA: 102-10 Staatsangehörigkeit

Artikel 2



Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,

2.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und

3.
den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,

es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.