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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - StaatenlVermG k.a.Abk.)
G. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1101; zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 G. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1618
Geltung ab 06.07.1977; FNA: 102-10 Staatsangehörigkeit
Geltung ab 06.07.1977; FNA: 102-10 Staatsangehörigkeit
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt
- 1.
- zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;
- 2.
- zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Artikel 2
Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
- 1.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
- 2.
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
- 3.
- den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
Artikel 3 und 4
(Änderungsvorschriften)
Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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