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Änderung § 1 KaseinBV vom 18.03.2009

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§ 1 KaseinBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 1 KaseinBV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.