(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder damit Handel treibt.
(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar führt.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage
1 zum
Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.