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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben
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Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Eingangsformel
Auf Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Gegenstand der Verordnung, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Kriegswaffen des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder damit Handel treibt.
(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar führt.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 2 Verbote
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie unbrauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 3 Bußgeldvorschrift
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3934/index.htm