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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 2 Verbote
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie unbrauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KrWaffUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffUmgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KrWaffUmgV Bußgeldvorschrift
... die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht. (2) Die ...
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