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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 3 Bußgeldvorschrift
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffUmgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KrWaffUmgV Bußgeldvorschrift
... Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3934/a54687.htm