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§ 3 - Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)

§ 3 Bußgeldvorschrift



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffUmgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffUmgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrWaffUmgV Bußgeldvorschrift
... Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ...