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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUmgV k.a.Abk.)
V. v. 01.07.2004 BGBl. I S. 1448; aufgehoben durch § 18 V. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 10.07.2004; FNA: 190-1-6 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 1 Gegenstand der Verordnung, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Kriegswaffen des Teils B der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder damit Handel treibt.
(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegswaffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar führt.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
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