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Änderung Anhang 22 AbwV vom 06.09.2014
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Anhang 22 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung | Anhang 22 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 22 Chemische Industrie | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt I: Allgemeiner Teil |
A Anwendungsbereich | |
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt. (3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers. | (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren, einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung, stammt. Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in dem genannten Bereich anfällt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder aus der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt. (3) Für Abwasser, das aus dem Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen (Formulieren) stammt und das ohne Zusammenführung mit einem anderen Abwasserstrom, der in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage eingeleitet wird, gilt nur Teil B Absatz 1 und Absatz 5. Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für den Ort des Anfalls des Abwassers. (4) Die in Teil C Absatz 3 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. |
B Allgemeine Anforderungen | |
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: - Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche, - Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, - Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen, - Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung, - Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren, - Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe. Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen. | (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, 2. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung, 3. Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren sowie 4. Vorbehandlung von Abwasserteilströmen, die Schadstoffe enthalten, die a) die Funktionstüchtigkeit der biologischen Endbehandlung beeinträchtigen können oder b) bei der abschließenden Abwasserbehandlung nicht ausreichend behandelt werden können, insbesondere biologisch schlecht abbaubare oder nicht durch die abschließende Abwasserbehandlung eliminierbare organische Verbindungen sowie flüchtige Schadstoffe wie Benzol und flüchtige halogenorganische Verbindungen. (2) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten. (3) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser vorzuhalten und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers vorzusehen, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Umfang der Rückhaltekapazitäten und der Maßnahmen muss dem Risiko angemessen sein. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen. (4) Bei mehreren abwassererzeugenden Betrieben am Standort hat der Inhaber der wasserrechtlichen Zulassung mit den betrieblich Verantwortlichen der übrigen abwassererzeugenden Betriebe die Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und das Zusammenwirken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in geeigneter Form festzulegen. (5) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben gemäß Anlage 2 Nummer 1 hinaus, folgende Informationen zu enthalten: 1. Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen und 2. Daten über die biologische Eliminierbarkeit der organischen Schadstofffracht der Abwasserströme. (6) Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie zugehörige Kanalisationen und Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind so zu errichten und zu betreiben, dass Geruchs- und Lärmemissionen vermieden werden. |
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle | |
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt: a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l, b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht, c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l, d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort. Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird. 2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird. 3. Phosphor, gesamt: 2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe. Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird. 4. Giftigkeit: Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2 Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8 Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5 Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe. (2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen. (3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. | (1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6. (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1. die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden, 2. die einzuhaltende TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe sowie 3. die einzuhaltende CSB-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe als dreifacher Wert der TOC-Konzentration nach Nummer 2 oder als Ergebnis einer Multiplikation der TOC-Konzentration nach Nummer 2 mit einem festzulegenden standortspezifischen Faktor für das CSB/TOC-Verhältnis. Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen TOC-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden TOC-Konzentrationen in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein: Für Abwasserströme, deren TOC-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers 1. mehr als 16.000 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 800 mg/l, 2. mehr als 250 mg/l beträgt, gilt eine TOC-Konzentration, die einer Verminderung des TOC um 90 Prozent entspricht, 3. 250 mg/l oder weniger beträgt, gilt eine TOC-Konzentration von 25 mg/l, 4. weniger als 25 mg/l beträgt, gilt die tatsächliche TOC-Konzentration am Entstehungsort. Werden mit Zustimmung der zuständigen Behörde zur Verringerung der TOC-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die TOC-Fracht am Entstehungsort des Abwassers vor Anwendung der Maßnahme der Frachtermittlung zugrunde zu legen. Für die Überwachung der einzuhaltenden TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die TOC-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche TOC-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen TOC-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an die einzuhaltende TOC-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 gelten als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine TOC-Konzentration von 25 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird und in der wasserrechtlichen Zulassung nichts Abweichendes festgelegt wird. (3) Im Übrigen werden an das Abwasser folgende Anforderungen jeweils in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe gestellt: 1. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges): 50 mg/l. In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn die Stickstofffracht um 75 Prozent verringert wird, 2. Phosphor, gesamt: 2,0 mg/l, 3. Giftigkeit: Giftigkeit gegenüber Fischeiern | GEI = | 2 Giftigkeit gegenüber Daphnien | GD = | 8 Giftigkeit gegenüber Algen | GA = | 16 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien | GL = | 32 Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | GM = | 1,5 (4) Für die Parameter TOC, abfiltrierbare Stoffe, TNb und Nges sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) TOC | 3,3 Tonnen/a | 33 mg/l1, 2, 3 Abfiltrierbare Stoffe | 3,5 Tonnen/a | 35 mg/l TNb | 2,5 Tonnen/a | 25 mg/l4, 5, 6 Nges | 2,0 Tonnen/a | 20 mg/l4, 5, 6 --- 1 Der Jahresmittelwert für den TOC darf bis zu 100 mg/l betragen, wenn a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 90 Prozent beträgt und b) im Fall einer biologischen Behandlung mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: aa) der BSB5-Wert im Ablauf beträgt höchstens 20 mg/l und die CSB-Schlammbelastung beträgt höchstens 0,25 kg CSB/kg organischer Trockensubstanz im Schlamm oder bb) die Auslegung und der Betrieb der Behandlungsanlage sind auf eine gezielte Nitrifikation ausgerichtet. 2 Der Jahresmittelwert für den TOC darf mehr als 100 mg/l betragen, wenn a) die Eliminationsrate im Jahresdurchschnitt bei der Vor- und Endbehandlung mindestens 95 Prozent beträgt, b) eine der in Fußnote 1 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt ist und c) der TOC im Zulauf zur Abwasserendbehandlung mehr als 2,0 g/l im Jahresdurchschnitt beträgt und der Zulauf einen hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen aufweist. 3 Der Jahresmittelwert für den TOC gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Methylcellulose stammt 4 Es gilt entweder der Jahresmittelwert für TNb oder für Nges. 5 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges gilt nicht bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne biologische Abwasserbehandlung. 6 Der Jahresmittelwert für TNb und Nges kann bei TNb bis zu 40 mg/l und bei Nges bis zu 35 mg/l betragen, wenn die Eliminationsrate bei der Vor- und Endbehandlung im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 70 Prozent beträgt. --- (5) Für die Parameter adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Schwermetalle sind bei Überschreiten der nachfolgend genannten eingeleiteten Jahresfrachten folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: Parameter | Jahresfracht | Konzentration (Jahresmittelwert) AOX | 100 kg/a | 1,0 mg/l1 Chrom, gesamt | 2,5 kg/a | 0,025 mg/l2, 3, 4 Kupfer | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3, 5 Nickel | 5,0 kg/a | 0,050 mg/l2, 3 Zink | 30 kg/a | 0,30 mg/l2, 3, 6 --- 1 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung jodierter Röntgenkontrastmittel oder aus der Herstellung von Propylenoxid oder Epichlorhydrin nach dem Chlorhydrinverfahren stammt. 2 Der Jahresmittelwert gilt nicht für anorganisches Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung anorganischer Schwermetallverbindungen stammt. 3 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Verarbeitung metallkontaminierter fester anorganischer Rohstoffe stammt. 4 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Produktion von chromorganischen Verbindungen stammt. 5 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung kupferorganischer Verbindungen oder aus der Herstellung von Vinylchlorid-Monomer oder 1,2-Dichlorethan durch Oxychlorierung stammt. 6 Der Jahresmittelwert gilt nicht für Abwasser, dessen Hauptschadstofffracht aus der Herstellung von Viskosefasern stammt. --- (6) Die Parameter nach den Absätzen 4 und 5 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung | |
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: 1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l f) Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird. h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t | (1) Für das Abwasser gelten vor der Vermischung mit anderem Abwasser die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4. (2) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1. die einzuhaltende AOX-Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden sowie 2. die einzuhaltende AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe. Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der zulässigen AOX-Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden AOX-Konzentrationen und -Frachten in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein: 1. Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3,0 mg/l, 2. Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t, 3. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen, organischen Pigmenten und aromatischen Zwischenprodukten, wenn diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8,0 mg/l, 4. Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8,0 mg/l, 5. Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie aus der Herstellung von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t, 6. Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (DCE), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VCM): 2,0 g/t, Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes DCE. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des DCE-Anteils festzulegen, der in der mit der DCE-Produktionseinheit gekoppelten VCM-Einheit nicht gecrackt und in der DCE-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird. 7. Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5,0 g/t, 8. Abwasserströme, in denen eine AOX-Konzentration von 0,10 mg/l überschritten wird und eine AOX-Konzentration von 1,0 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,30 mg/l, 9. nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1,0 mg/l überschritten wird oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1,0 mg/l oder 20 g/t. |
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen. | |
2. Sonstige Stoffe | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Für die Überwachung der einzuhaltenden AOX-Gesamtfracht nach Satz 1 Nummer 1 ist die AOX-Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche AOX-Gesamtfracht ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen AOX-Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. Die Anforderungen an AOX nach den Sätzen 1 bis 6 gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. (3) In der wasserrechtlichen Zulassung sind zu begrenzen: 1. für die Parameter Quecksilber, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Chrom, gesamt, Zink und Zinn die einzuhaltenden Gesamtfrachten je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden sowie 2. die einzuhaltende Konzentration der in Nummer 1 genannten Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe. Grundlage für die Festlegungen nach Satz 1 ist eine Ermittlung der für die einzelnen Stoffe zulässigen Jahresgesamtfracht. Diese ergibt sich aus der Summe der jeweiligen Jahresfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzelnen Abwasserströme gehen mit folgenden Konzentrationen der jeweiligen Stoffe in die Ermittlung der zulässigen Jahresgesamtfracht ein: Parameter | Konzentration für die Ermittlung der Jahresfrachten (mg/l) |
I | II | |
Quecksilber | 0,05 | 0,001 Cadmium | 0,2 | 0,005 Kupfer | 0,5 | 0,1 Nickel | 0,5 | 0,05 Blei | 0,5 | 0,05 Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05 Zink | 2 | 0,2 Zinn | 2 | 0,2 Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind. (2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten. (3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln. (4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden. (5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen. | Quecksilber | 0,050 | 0,0010 Cadmium | 0,20 | 0,0050 Kupfer | 0,50 | 0,10 Nickel | 0,50 | 0,050 Blei | 0,50 | 0,050 Chrom, gesamt | 0,50 | 0,050 Zink | 2,0 | 0,20 Zinn | 2,0 | 0,20 Die Werte der Spalte I sind für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe zu verwenden. Die Werte der Spalte II sind für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen belastet sind, zu verwenden. Für die Überwachung der einzuhaltenden Gesamtfracht der einzelnen Stoffe nach Satz 1 Nummer 1 ist die Konzentration der jeweiligen Stoffe in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe zu messen. Die tatsächliche Gesamtfracht des jeweiligen Stoffes ergibt sich aus einer Multiplikation der gemessenen Konzentration mit dem Volumen des Abwasserstroms in 0,5 oder 2 Stunden, der mit der Probenahme korrespondiert. (4) Ein Abwasserstrom darf nur dann mit einem anderen Abwasserstrom, der unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, zusammengeführt oder mit anderem Abwasser vermischt werden, wenn 1. nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte TOC-Fracht dieses Abwasserstromes um mindestens 80 Prozent vermindert wird oder 2. die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfacht 20 kg je Tag, 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes unterschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung nach Satz 1 Nummer 1 ist für aerobe biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage 1 und für andere Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen zugrunde zu legen. |
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls | |
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. (2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist. | Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. |
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen | |
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind. (2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden. (3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril. (4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt: 1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC) 2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t (5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht. | (1) Abweichend von Teil B Absatz 2 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 24. Juni 2020 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden. (2) Die Anforderung für das erbgutverändernde Potenzial (umu-Test) nach Teil C Absatz 3 Nummer 3 ist für vorhandene Einleitungen von Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, spätestens ab dem 24. Juni 2024 einzuhalten. (3) Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen nach Teil D Absatz 4 bei vorhandenen Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, ausnehmen: 1. Abwasser aus der Sprühtrocknung von flüssigen und festen Polykondensaten auf Basis der Reaktion von Phenolsulfonsäure und Formaldehyd, 2. Abwasser aus der Herstellung von Aryliden sowie aus der Herstellung von Azo-, Isoindolin-, Chinacridon- und Dioxazinpigmenten, 3. Abwasser aus der Herstellung von Metamizol ausgehend von Anilin und Natriumnitrit. G Abfallrechtliche Anforderungen Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen: Parameter | Mindesthäufigkeit TOC | Täglich Abfiltrierbare Stoffe | Täglich Nges oder TNb | Täglich Pges | Täglich AOX | Monatlich Chrom, gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Blei | Monatlich Andere Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen Zulassung begrenzt | Monatlich Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. (2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter nach Teil C Absatz 4 und 5 errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1. (3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. (4) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt. Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen Für das Abwasser aus der Herstellung organischer Grundchemikalien gemäß dem nachfolgenden Anwendungsbereich A gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Abschnitts I die Anforderungen der folgenden Teile B bis H. A Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI). (2) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. B Allgemeine Anforderungen Bei der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtreaktor ist der Austrag von Katalysatorpartikeln in das Abwasser durch geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen so weit wie möglich zu verringern. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) Im Abwasser aus Anlagen zur Herstellung von DCE sind folgende Jahresmittelwerte in Gramm oder Mikrogramm je Tonne durch Oxychlorierung hergestelltes DCE einzuhalten: Parameter | Anforderung (Jahresmittel) Kupfer1 | 0,20 g/t Kupfer2 | 0,040 g/t PCDD/PCDF | 0,30 µg I-TEQ/t --- Die Anforderungen für Kupfer gelten, wenn die Kupferfracht im Abwasser hauptsächlich aus der Herstellung von DCE durch Qxychlorierung 1 mit Wirbelschichtreaktor 2 mit Festbettreaktor stammt. Für den Parameter DCE ist ein Jahresmittelwert von 0,05 Gramm je Tonne gereinigtes DCE einzuhalten. Gereinigtes DCE ist die Summe aus hergestellter Menge an DCE und aus der VCM-Herstellung in die Reinigung zurückgeführten Menge an DCE. --- (2) Die Jahresmittelwerte nach Absatz 1 sind aus den Messwerten nach Teil H Absatz 1 zu ermitteln. Für die Berechnung der produktionsspezifischen Frachtwerte sind zunächst die Jahresmittelwerte der Konzentrationen für Kupfer, DCE und PCDD/PCDF zu ermitteln. Diese Jahresmittelwerte sind jeweils mit der Jahresabwassermenge an der Einleitungsstelle zu multiplizieren und durch die Menge des im jeweiligen Jahr hergestellten Produkts zu teilen. Der Jahresmittelwert für die Konzentration des Parameters DCE ist aus Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind. (3) Die Parameter nach Absatz 1 sind nach Teil H Absatz 1 zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung Es werden keine Anforderungen gestellt, die über Abschnitt I Teil D hinausgehen. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls (1) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE und aus der Herstellung von VCM sind nach dem Abwasserstripper folgende Konzentrationswerte im Monatsmittel einzuhalten: Parameter | Konzentration (Monatsmittelwert) DCE | 0,40 mg/l VCM | 0,050 mg/l Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen. Die Monatsmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. Der Monatsmittelwert ist aus den Tagesmittelwerten zu berechnen, die aus den Messwerten jedes Probenahmetages gebildet worden sind. (2) Im Abwasser aus der Herstellung von DCE durch Oxychlorierung im Wirbelschichtverfahren sind am Auslass der Vorbehandlungsanlage folgende Konzentrationswerte im Jahresmittel einzuhalten: Parameter | Konzentration (Jahresmittelwert) Kupfer | 0,60 mg/l PCDD/PCDF | 0,80 ng I-TEQ/l Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l Die Parameter sind nach Teil H Absatz 2 zu messen. Die Jahresmittelwerte errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Teil H Absatz 2. (3) Bei der Herstellung von DNT ist am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 1,0 kg/t hergestelltem DNT im Monatsmittel einzuhalten. Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen. Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht ist zunächst der Monatsmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Monatsmittelwert ist mit der für den gleichen Monat ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die im gleichen Monat hergestellte DNT-Menge zu teilen. (3a) Abweichend von § 3 Absatz 5 ist eine Vermischung möglich, wenn über eine Frachtbilanzierung nachgewiesen wird, dass durch die gemeinsame Abwasservorbehandlung vor der Einleitung in das Gewässer insgesamt mindestens eine gleichwertige Verringerung der Fracht für Kupfer, PCDD/PCDF und abfiltrierbare Stoffe erreicht wird. In diesen Fällen gelten die Anforderungen nach Absatz 3 als eingehalten. (4) Bei der Herstellung von TDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,10 kg/t hergestelltem TDI im Jahresmittel einzuhalten. Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen. (5) Bei der Herstellung von MDI ist am Auslass der Herstellungsanlage eine produktionsspezifische TOC-Fracht von 0,20 kg/t hergestelltem MDI im Jahresmittel einzuhalten. Der Parameter TOC ist nach Teil H Absatz 2 zu messen. (6) Für die Berechnung der produktionsspezifischen TOC-Fracht nach den Absätzen 5 und 6 ist zunächst der Jahresmittelwert der TOC-Konzentration zu ermitteln. Dieser Jahresmittelwert ist mit der für das gleiche Jahr ermittelten Abwassermenge zu multiplizieren und durch die Menge des im gleichen Jahr hergestellten Produkts zu teilen. (7) Die Ergebnisse der Messungen nach den Absätzen 1 bis 5 stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. Für die Mittelwerte nach den Absätzen 1 bis 5 findet § 6 Absatz 1 keine Anwendung. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, nicht den Anforderungen nach Teil E Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind, vorzunehmen. G Abfallrechtliche Anforderungen Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten (1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer wie folgt zu messen, wenn Abwasser aus Anlagen für die angegebenen Produktionen eingeleitet wird: Parameter | Produktion | Mindesthäufigkeit Kupfer | DCE (Oyxchlorierung) | Monatlich Anilin | MDA | Monatlich Chlorierte Lösemittel | MDI, TDI | Monatlich DCE | DCE, VCM | Monatlich PCDD/PCDF | DCE (Oxychlorierung) | Dreimonatlich Sofern nicht anders angegeben, sind die Messungen in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe vorzunehmen. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischprobe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach behördlicher Festlegung verringert werden. Die Bestimmung des Parameters DCE erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. (2) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser am jeweils angegebenen Ort der Probenahme oder der Messung wie folgt zu messen: Parameter | Produktion | Mindesthäufigkeit TOC | DNT | Wöchentlich1 TOC | MDI, TDI | Monatlich DCE | DCE, VCM | Täglich VCM | DCE, VCM | Täglich PCDD/PCDF | DCE | Dreimonatlich Kupfer | DCE | Täglich Abfiltierbare Stoffe | DCE | Täglich --- 1 Bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser beträgt die Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal pro Ableitung. --- Die Bestimmung der Parameter DCE und VCM erfolgt als Tagesmittelwert aus mindestens drei Stichproben an einem Tag im Abstand von mindestens 30 Minuten. Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach behördlicher Feststellung auch in zeitproportional entnommenen 24-Stunden-Mischproben erfolgen. Die Mindesthäufigkeit kann für die Parameter Kupfer und abfiltrierbare Stoffe auf monatliche Messungen reduziert werden, sofern die Eliminationsleistung durch die Überwachung geeigneter Leitparameter ausreichend kontrolliert wird. (3) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts ist Bestandteil des Jahresberichtes gemäß Abschnitt I Teil H Absatz 3. (4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analysen- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt. |
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