Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der AbwV am 06.09.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. September 2014 durch Artikel 1 der AbwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung
AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.

(2) 1 Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. 2 Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. 3 Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



§ 3 Allgemeine Anforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.



(1) 1 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch

1. den
Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

2. die Indirektkühlung,

3.
den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen sowie

4. die prozessintegrierte Rückführung von Stoffen.

2 Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, ist die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 durch ein Abwasserkataster, durch ein Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) 1 Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. 2 Der Chemikalieneinsatz, die Abluftemissionen und die Menge des anfallenden Schlammes sind so gering wie möglich zu halten.

(3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, ist eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zulässig, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird.

(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

(6) 1 Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln und in der wasserrechtlichen Zulassung festzulegen. 2 Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt.



§ 6 Einhaltung der Anforderungen


(1) 1 Ist ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. 2 Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.



(2) 1 Für die Einhaltung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren), mindestens jedoch zwei signifikante Stellen, mit Ausnahme der Werte für die Verdünnungsstufen, maßgebend. 2 Die in den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren.

(3) Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein nach dieser Verordnung einzuhaltender oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung dieses Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. 2 Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x. 3 Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. 4 Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen.



(4) 1 Wird bei der Überwachung eine Überschreitung eines nach dieser Verordnung einzuhaltenden oder in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 festgestellt, gilt dieser Wert dennoch als eingehalten, wenn die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 7 vorliegen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Die festgestellte Überschreitung nach Satz 1 muss auf einem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruhen, der über der Wirkschwelle liegt. 3 Die organismusspezifische Wirkschwelle nach Satz 2 beträgt beim Fischei 3 Gramm pro Liter, bei Daphnien 2 Gramm pro Liter, bei Algen 0,7 Gramm pro Liter und bei Leuchtbakterien 15 Gramm pro Liter. 4 Ferner darf der korrigierte Messwert nicht größer sein als der einzuhaltende Wert. 5 Der korrigierte Messwert nach Satz 4 ergibt sich aus der Differenz des Messwertes und des Korrekturwertes. 6 Der Korrekturwert wird ermittelt aus der Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch die jeweils organismusspezifische Wirkschwelle. 7 Entspricht der ermittelte Korrekturwert nicht einer Verdünnungsstufe der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so ist die nächsthöhere Verdünnungsstufe als Korrekturwert zu verwenden.

(5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnissen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichgestellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren



Nr. | Parameter | Verfahren

I Allgemeine Verfahren

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)

3 | Abwasservolumenstrom | entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung und
Teilung
heterogener Wasserproben | DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)



1 | Anleitungen zur Probenahmetechnik | DIN EN ISO 5667-1 (Ausgabe April 2007)

2 | Probenahme von Abwasser | DIN 38402-11 (Ausgabe Februar 2009)

3 | Abwasservolumenstrom | DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

4 | Vorbehandlung, Homogenisierung und Tei-
lung
heterogener Wasserproben | DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)

5 | Konservierung und Handhabung von Was-
serproben | DIN EN ISO 5667-3 (Ausgabe Mai 2004)
Diese Norm gilt, soweit in der für das jeweilige Analy-
senverfahren maßgeblichen Norm nicht etwas anderes
festgelegt ist. Bei der Bestimmung der Parameter nach
den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 dieser Anlage
ist die Probe unverzüglich nach der Entnahme zu unter-
suchen. Eine Konservierung der Probe bis zu 48 Stun-
den ist durch sofortiges Kühlen auf eine Temperatur von
2 bis 5 °C im Dunkeln möglich.
Ist eine längere Aufbewahrung einer Probe erforderlich,
ist die Probe unverzüglich nach ihrer Entnahme einzu-
frieren und bei einer Temperatur von -18 °C oder tiefer
für die Dauer von bis zu zwei Monaten zu konservieren.

6 | Zahlenangaben | DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992)


II Analysenverfahren

vorherige Änderung nächste Änderung


1
| Anionen/Elemente


102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)



1 | Anionen/Elemente

101 | Nicht besetzt |


102 | Chlorid | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

103 | Cyanid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)

vorherige Änderung nächste Änderung

104 | Cyanid in der Originalprobe | DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)



104 | Cyanid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)

105 | Fluorid, gesamt, in der Originalprobe | DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)

vorherige Änderung nächste Änderung

106 | Nitrat-Stickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)

107 | Nitrit-Stickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)

108 | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender
Maßgabe:
Aufschluss
nach Abschnitt 6.4

109 | Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt,
in
der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)



106 | Nitratstickstoff (NO3-N) | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

107 | Nitritstickstoff (NO2-N) | DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)

108 | Phosphor, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 6878 (Ausgabe September 2004) mit fol-
gender Maßgabe: Aufschluss
nach Abschnitt 7.4 dieser
DIN-Norm


109 | Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, in
der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

110 | Sulfat | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

111 | Sulfid, leicht freisetzbar | DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)

112 | Sulfit | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


113 | Fluorid, gelöst | DIN EN ISO 10304-1 (Ausgabe Juli 2009)

114 | Thiocyanat | DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)

2 | Kationen/Elemente

vorherige Änderung nächste Änderung


201
| Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


202 | Ammonium-Stickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der
Maßgabe:
Aufschluss
nach Abschnitt 8.3.1

205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


209 | Chrom in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


210 | Chrom (VI) | DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


217 | Thallium in der Originalprobe | DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage


220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 507 dieser Anlage


221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 508 dieser Anlage


222 | Selen in der Originalprobe | DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)

223 | Gallium in der Originalprobe | entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage


224 | Indium in der Originalprobe | entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage


225 | Mangan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage




201 | Aluminium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

202 | Ammoniumstickstoff (NH4-N) | DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)

203 | Antimon in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

204 | Arsen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit fol-
gender
Maßgabe: Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1 die-
ser DIN-Norm


205 | Barium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

206 | Blei in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

207 | Cadmium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

208 | Nicht besetzt |

209 | Chrom, gesamt, in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

210 | Chrom VI | DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)

211 | Cobalt in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

212 | Eisen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

213 | Kupfer in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

214 | Nickel in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

215 | Quecksilber in der Originalprobe | DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)

216 | Silber in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

217 | Thallium in der Originalprobe | DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)

218 | Vanadium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

219 | Zink in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

220 | Zinn in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

221 | Titan in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

222 | Selen in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

223 | Nicht besetzt |

224 | Indium in der Originalprobe | DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

225 | Nicht besetzt |

226 | Bor |
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)

3 | Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter

vorherige Änderung nächste Änderung

301 | Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe)
in der Originalprobe | DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)

302 | Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX)
in der Originalprobe, angegeben als Chlo-
rid
| Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe:
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender
Maßgabe:
Adsorption
nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage.

Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Original-
probe:

DIN 38409-H 22 (Ausgabe Februar 2001)

303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-
nalprobe
| DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)

304 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi-
nalprobe ohne H2O2
| DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender
Maßgabe:
Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten
CSB-Anteils


305 | Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt
(TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der
Nummer
502 dieser Anlage

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der
Originalprobe | DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-
gabe:
Verbrennungstemperatur über 700 °C ist
zur vollständigen
Mineralisierung einzuhalten.


308
| Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in
der Originalprobe
| DEV H 56 (46. Lieferung 2000)



301 | Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Stoffe)
in der Originalprobe | DIN EN 872 (Ausgabe April 2005) mit folgender Maß-
gabe: dreimaliges Nachwaschen des Filters mit je
50 ml destilliertem Wasser


302 | Adsorbierbare organisch gebundene Halo-
gene (AOX)
in der Originalprobe, angegeben
als Chlorid
| Bei einem Chloridgehalt von bis zu 5,0 g/l in der Origi-
nalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) mit folgender
Maßgabe: Adsorption nach Abschnitt 9.3.4 dieser
DIN-Norm
und nach Nummer 501 dieser Anlage
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5,0 g/l in der
Originalprobe:

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) nach Maß-
gabe des Anhangs A dieser DIN-Norm und Adsorption
nach Abschnitt 9.3.4 dieses Anhangs


303 | Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der
Originalprobe
| DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)

304 | Nicht besetzt |

305 | Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt
(TOC), in der Originalprobe | DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997), direkte TOC-Be-
stimmung
nach Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm und
nach
Maßgabe der Nummer 502 dieser Anlage

306 | Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der
Originalprobe | DIN EN 12260 (Ausgabe Dezember 2003)
Werden Kombinationsgeräte
zur gleichzeitigen Bestim-
mung des TNb und des TOC verwendet, sind bei der
Untersuchung partikelhaltiger Proben Kontrollmessun-
gen gemäß Nummer 502 dieser Anlage durchzuführen.


307
u. 308
| Nicht besetzt |

309 | Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original-
probe | DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)

vorherige Änderung nächste Änderung

310 | Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der
Originalprobe
| DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender
Maßgabe:
Mittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich
40 - 60 °C als Extraktionsmittel




310 | Nicht besetzt |

311 | Phenolindex nach Destillation und Farbstoff-
extraktion in der Originalprobe | DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)

vorherige Änderung nächste Änderung

312 | Chlor, gesamt | DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)

313 | Chlor, freies | DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)



312 | Nicht besetzt |

313 | Chlor, freies | DIN EN ISO 7393-2 (Ausgabe April 2000)

314 | Hexachlorbenzol in der Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)

vorherige Änderung nächste Änderung

315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren




315 | Trichlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


316 | 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


317 | Tetrachlorethen in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


318 | Trichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


319 | Tetrachlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


320 | Dichlormethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


321 | Hydrazin | DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)

vorherige Änderung nächste Änderung

322 | Tenside, anionische | DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)

323 | Tenside, nichtionische | DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)

324 | Tenside, kationische | DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)

325 | Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) | DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)

326 | Anilin in der Originalprobe | entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
August
1997) mit folgender Maßgabe:
Extraktion
mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an
z. B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor


327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer
504 dieser Anlage

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori-
ginalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer
504 dieser Anlage

330 | Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene
Halogene
in der Originalprobe, angegeben als
Chlorid | DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-
gabe:
Abweichend
von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur
10
Minuten ausblasen.

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung
nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren


332 | Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der
Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer
504 dieser Anlage

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori-
ginalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer
504 dieser Anlage

334 | Benzol und Derivate in der Originalprobe | DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummer
504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:
Statt
Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe
zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem
5.
Anstrich anstelle des Wertes '8,78 µg/l' der Wert
'878
µg/l'.

335 | Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original-
probe
| nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage

336 | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
in
der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Ben-
zo(a)pyren, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen,
Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)-
pyren)
| DIN 38407-F 18 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der
Nummer
504 dieser Anlage

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben
als
Chlor | entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit fol-
gender Maßgabe:
Die
nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Stö-
rungsbehebung
sind nicht durchzuführen.

338 | Färbung | DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und poly-
chlorierte
Dibenzofurane (PCDF) | DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509
(Zugabe von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutra-
lisationsmitteln)
dieser Anlage zu beachten.

400 | Richtlinie zur Probenahme und Durchführung
biologischer Testverfahren
| DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Ori-
ginalprobe
| DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Origi-
nalprobe
| DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Original-
probe
| DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
gabe:
In
Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil 'sofern bei höheren
Verdünnungsfaktoren keine
Hemmung größer als 20 Pro-
zent
festgestellt wird' und in Abschnitt 11.1 nicht die
Anmerkung.


404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der
Originalprobe
| DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der
Ergänzung DIN 38412-L 341
(Ausgabe Oktober 1993) und
mit folgender
Maßgabe:
Eine salzbedingte Verdünnung
ist nicht mit der vorgegebe-
nen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Wasser
durchzuführen.


405 | Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur
17.
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.
L
383 S. 187)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen | DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die
Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage
bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum
1 g/l Trockenmasse
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoff-
anteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das
Ergebnis
wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte
Inokula
sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologi-
schen Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit)
von
der filtrierten Probe | DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die
Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
(Eliminationsgrad)
bestimmt. Es wird das Inokulum der
realen Behandlungsanlagen
mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).
Die
Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich
ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers
der realen Abwasserbehandlungsanlage in der
Testsimulation
für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die
CSB-Konzentration
im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1.000
mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs
weitestgehend
entsprechen. Die Wasserhärte des Test-
wassers soll
die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwas-
sers nicht
übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als
Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar-
keit) in biologischen Behandlungsanlagen von
der
filtrierten Probe | DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die
Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
über
maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird
das
Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage
mit
1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Ab-
schnitt 8.3).
Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB
zwischen
100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs
weitgehend entsprechen. Die Wasser-
härte
des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-
anteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Elimi-
nationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das
Ergebnis
wird als Eliminationsgrad angegeben.



322
bis 325
| Nicht besetzt |

326 | Anilin in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe August 1997)
mit
folgender Maßgabe: Extraktion mit Dichlormethan
bei
pH 12, GC-Trennung unter Verwendung eines
massenselektiven Detektors; bei Verwendung eines
N-P-Detektors sind zwei GC-Säulen unterschiedlicher
Polarität zu verwenden.


327 | Hexachlorcyclohexan als Summe aller Iso-
mere
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer
504 dieser Anlage

328 | Hexachlorbutadien (HCBD) in der Original-
probe
| DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


329 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der
Originalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer
504 dieser Anlage

330 | Ausblasbare organisch gebundene Halogene
(POX)
in der Originalprobe, angegeben als
Chlorid | DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung 1989) mit folgender
Maßgabe: Abweichend
von Abschnitt 9.1 dieser Vor-
schrift
bei Zimmertemperatur 10 Minuten ausblasen

331 | 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe | DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe: Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Ex-
traktionsverfahren


332 | Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der
Originalprobe | DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer
504 dieser Anlage

333 | Endosulfan als Summe aller Isomere in der
Originalprobe
| DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe
der Nummer
504 dieser Anlage

334 | Benzol und Derivate in der Originalprobe | DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung
der Nummer
504 dieser Anlage und mit folgender Maß-
gabe: Statt
Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat
pro
5 ml Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 dieser
DIN-Norm
gilt nach dem 5. Anstrich anstelle des Wertes
'8,78
µg/l' der Wert '878 µg/l'.

335 | Nicht besetzt |

336 | Polycyclische aromatische Kohlenwasser-
stoffe in
der Originalprobe (PAK) (Fluoran-
then, Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen,
Benzo(k)fluoranthen,
Benzo(ghi)perylen, In-
deno(1,2,3-cd)pyren)
| DIN EN ISO 17993 (Ausgabe März 2004) nach Maßgabe
der Nummer
504 dieser Anlage

337 | Chlordioxid und andere Oxidantien, angege-
ben als
Chlor | DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit folgender Maß-
gabe: Die
nach Abschnitt 4 dieser DIN-Norm vorgese-
henen
Maßnahmen zur Störungsbehebung sind nicht
durchzuführen.


338 | Färbung | DIN EN ISO 7887, Hauptabschnitt 3 (Ausgabe Dezem-
ber
1994)

339 | Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und
polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) | DEV F 33 (52. Lieferung Januar 2002)

340 | Polyfluorierte Verbindungen (PFC) in der
Originalprobe | DIN 38407-42 (Ausgabe März 2011)

341 | pH-Wert | DIN EN ISO 10523 (Ausgabe April 2012)

4 | Biologische Testverfahren
Für die Verfahren nach den Nummern 401 bis 404, 410 und 412 ist Nummer 509 dieser Anlage zu
beachten. Die Anforderungen nach DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999) gelten nur, soweit in
den Testverfahren keine abweichenden Regelungen getroffen werden.


400 | Probenahme und Durchführung biologischer
Testverfahren
| DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)

401 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der
Originalprobe
| DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009)

402 | Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der
Originalprobe
| DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)

403 | Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Origi-
nalprobe
| DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender
Maßgabe: In
Abschnitt 3.5 dieser DIN-Norm gilt nicht
der
Satzteil 'sofern bei höheren Verdünnungsfaktoren
keine
Hemmung größer als 20 Prozent festgestellt wird'
und
in Abschnitt 11.1 dieser DIN-Norm gilt nicht die An-
merkung.


404 | Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in
der Originalprobe
| DIN EN ISO 11348-1 (Ausgabe Mai 2009) oder
DIN EN ISO 11348-2
(Ausgabe Mai 2009) jeweils mit
folgender
Maßgabe: Die Abwasseruntersuchung ist ge-
mäß Anhang B dieser Normen durchzuführen.


405 | Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von
Stoffen | Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992
zur 17.
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG
Nr. L
383 S. 187)

406 | Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stof-
fen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbau-
grad
über 28 Tage bestimmt. Die Menge des Belebt-
schlamm-Inokulums beträgt
1 g Trockenmasse je Liter
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte
Stoffanteile
werden im Ergebnis nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis
wird als Abbaugrad angegeben. Voradap-
tierte Inokula
sind nicht zugelassen.

407 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit)
der filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad)
bestimmt. Verwen-
det
wird das Inokulum der realen Abwasserbehand-
lungsanlage
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz (Ab-
schnitt 8.3 dieser DIN-Norm). Die
Dauer des Eliminati-
onstests
entspricht der Zeit, die erforderlich ist, um den
Eliminationsgrad
des Gesamtabwassers der realen
Abwasserbehandlungsanlage
in der Testsimulation für
das
Gesamtabwasser zu erreichen. Die CSB-Konzentra-
tion
im Testansatz (CSB zwischen 100 und 1.000 mg/l)
soll
dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs weitge-
hend
entsprechen. Die Wasserhärte des Testwassers
soll
die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwassers
nicht
übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile bezogen.
Das
Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.

408 | Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminier-
barkeit) der
filtrierten Probe in biologischen
Behandlungsanlagen
| DIN EN ISO 9888 (Ausgabe November 1999) mit folgen-
der
Maßgabe: Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder
DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad) über
maximal 7
Tage
bestimmt. Verwendet wird das Inokulum der realen
Abwasserbehandlungsanlage mit
1 g/l Trockenmasse im
Testansatz (Abschnitt 8.3 dieser DIN-Norm).
Die CSB-
Konzentration
im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1.000
mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzu-
laufs
weitgehend entsprechen. Die Wasserhärte des
Testwassers
soll die Wasserhärte des jeweiligen realen
Abwassers
nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile
werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminati-
onsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des Tests unter Abzug der ausgeblasenen Stoffanteile
bezogen.
Das Ergebnis wird als Eliminationsgrad ange-
geben.


409 | Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in
der Originalprobe | DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)

vorherige Änderung nächste Änderung

410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-test) | DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)



410 | Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) | DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)

411 | Nicht besetzt |

412 | Giftigkeit gegenüber Wasserlinsen (GW) in der
Originalprobe | DIN EN ISO 20079 (Ausgabe Dezember 2006)


III Hinweise und Erläuterungen

vorherige Änderung nächste Änderung

501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)

1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens
24
Stunden reduzierend einwirken.

2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als
1
g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor
multipliziert.
Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid.
Bei
Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.

3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren
Chloridkonzentration
durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm
portionsweise
mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.

4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.

502 | Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die
Regelungen
zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 'Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung
heterogener
Wasserproben' (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.

503
| Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)


1. Allgemeine Angaben
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in
Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2-) vor. Merkaptane (RSH) finden sich
entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide
als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.

2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Messkette angezeigt.

Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder
als Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an
Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits
errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.

3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).

4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma, Titrationsvorrichtung, Magnetrührer.

5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem
Wasser gelöst; anschließend wird auf 1.000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit
destilliertem Wasser auf 1.000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylen-
flasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3

6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analy-
sengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß
Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml ver-
dünnten Probe zu versetzen.

7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,
sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-
lösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,
wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch
geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt
werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom
zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode
soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm
tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die
Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-
stockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.

8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:

(Formeln siehe BGBl. I 2004 S. 1117)
c(S-2) = V1 • F • 320,64 / ml Probe [mg/l]

Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:

c(S - RSH) = (V2 - V1) • F • 641,28 / ml Probe [mg/l]

F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt

9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l

504 | Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.

506
| Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 109, 201, 203, 205, 209, 211, 212, 213, 214, 216,
218, 219, 223 und 224)
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.

507
| Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem
Aufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zuge-
ben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.


508 | Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren
bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Pro-
bemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnis-
angabe
zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche
chemisch-physikalische
Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden
werden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels
muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wer-
tes
in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).



501 | Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und
mindestens 24
Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1,0 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von
weniger
als 1,0 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit
dem
Verdünnungsfaktor multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte
Wert
einer Lösung von 1,0 g/l Chlorid. Bei Chloridgehalten unter 1,0 g/l in der unverdünnten Probe
wird
deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1,0 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analy-
senproben,
deren Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1,0 g/l eingestellt wird,
wird
abweichend von der DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005) portionsweise mit insgesamt
50
ml Nitratlösung gewaschen.
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu
summieren.


502 | Hinweise zum TOC- bzw. TNb-Verfahren (Nummern 305 und 306 dieser Anlage)
Es ist ein Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden.
Es gelten die Regelungen
zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 'Vorbehandlung, Homogeni-
sierung
und Teilung heterogener Wasserproben' (Juli 1998), insbesondere die Abschnitte 8.3 und
8.4.5
sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.

503 | Nicht besetzt

504 | Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334 und 336 dieser Anlage)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie auf oder über der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens liegen.

505
bis 508
| Nicht besetzt |

509 | Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404, 410 und 412
dieser Anlage)

Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der
Angabe der Ergebnisse
zu dokumentieren. Durch die Wahl geeigneter Säuren und Laugen ist sicher-
zustellen,
dass erhebliche chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen
und
Auflösungen) vermieden werden. Das Neutralisationsmittel muss so zugegeben werden, dass die
lokalen
Unterschiede des pH-Wertes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles
Rühren,
langsame Zugabe). Die Verdünnungsstufen ergeben sich aus ineinander geschachtelten geo-
metrischen Reihen auf der Basis 2 und 3 gemäß DIN EN ISO 15088 (Ausgabe Juni 2009), Abschnitt 8.3,
Tabelle 1


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser


A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser,

1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels, Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,

2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder

3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.



(1) § 3 Absatz 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasseranlagen sollen so errichtet, betrieben und benutzt werden, dass eine energieeffiziente Betriebsweise ermöglicht wird. Die bei der Abwasserbeseitigung entstehenden Energiepotenziale sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu nutzen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:


Proben
nach Größenklassen
der Abwasserbehandlungsanlagen | Chemischer
Sauerstoffbedarf
(CSB) | Biochemischer
Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen
(BSB5) | Ammonium-
stickstoff
(NH4-N) | Stickstoff gesamt,
als Summe von
Ammonium-,
Nitrit- und Nitrat-
stickstoff
(Nges) | Phosphor,
gesamt
(Pges)

mg/l | mg/l | mg/l | mg/l | mg/l

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) | 150 | 40 | - | - | -

Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) | 110 | 25 | - | - | -

Größenklasse 3
größer 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh) | 90 | 20 | 10 | - | -

Größenklasse 4
größer 600 bis 6.000 kg/d BSB5
(roh) | 90 | 20 | 10 | 18 | 2

Größenklasse 5
größer 6.000 kg/d BSB5 (roh) | 75 | 15 | 10 | 13 | 1

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes kann an Stelle einer qualifizierten Stichprobe oder einer 2-Stunden-Mischprobe auch eine Stichprobe genommen werden.


Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend:

Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4.000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4.000 kg/d BSB5 (sed.).

(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.



(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein.

(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 22 Chemische Industrie


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemische oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.

(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

- Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,

- Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z.B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

- Indirektkühlung, z.B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von Dampfphasen,

- Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,

- Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Verfahren,

- Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.

Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:

a) mehr als 50.000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2.500 mg/l,

b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,

c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,

d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.

Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von 75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.

2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):

50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird.

3. Phosphor, gesamt:

2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, eingehalten wird.

4. Giftigkeit:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5

Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.

(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maßnahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.

(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l

b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t

c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t

d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l

e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l

f) Abwasser der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t

g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbeitung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktionskreis zurückgeführt wird.

h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t

i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l

j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder 20 g/t

Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die Anwendung von Stoffen.

2. Sonstige Stoffe


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

I | II

Quecksilber | 0,05 | 0,001

Cadmium | 0,2 | 0,005

Kupfer | 0,5 | 0,1

Nickel | 0,5 | 0,05

Blei | 0,5 | 0,05

Chrom, gesamt | 0,5 | 0,05

Zink | 2 | 0,2

Zinn | 2 | 0,2


Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.

(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforderungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.

(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Abfüllung von Röntgenkontrastmitteln.

(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.

(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasserbehandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.



(2) Für ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.

(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.

(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.

(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen an den AOX gestellt:

1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t (Produktionskapazität von gereinigtem EDC)

2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t

(5) Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5 gelten nicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für

1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und

2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,

2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Einhausung, Überdachung oder Abdeckung.

(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluftbehandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70

Phosphor, gesamt | mg/l | 3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.

(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Quecksilber | 0,05

Cadmium | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | 0,5



Chrom, gesamt | 0,5

Chrom VI | 0,1

Nickel | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Zink | 2

Arsen | 0,1

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.



Sulfid, leicht freisetzbar | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.

3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.

Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzungen zu führen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 25 Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelzveredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Kühlhalten der Häute und Felle,

2. Einsatz von unvergälltem Salz,

3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wiederverwendung.

(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 250

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,5

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2.500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht.

(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.

(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der biologischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 4.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.



1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid, leicht freisetzbar, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von 1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 27 Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunftsbereiche stammt:

1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,

2. Behandlung von Abfällen,

3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie

4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.

Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung, aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälterreinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungswassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2

Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 30

Aluminium | mg/l | 3

Eisen | mg/l | 3

Fluorid, gesamt | mg/l | 30

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | mg/l | 0,15

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) | | 4

Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) | | 4


(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Stichprobe
mg/l | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 1 | -

Arsen | - | 0,1

Blei | - | 0,5

Cadmium | - | 0,2

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | - | 0,5



Chrom, gesamt | - | 0,5

Chrom VI | 0,1 | -

Kupfer | - | 0,5

Nickel | - | 1

Quecksilber | - | 0,05

Zink | - | 2

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 | -

Sulfid, leicht freisetzbar | 1 | -

Chlor, freies | 0,5 | -

Benzol und Derivate | - | 1

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 20 | -


(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.

Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu führen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Herkunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Die Anforderung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 29 Eisen- und Stahlerzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche stammt:

1. Sinteranlagen,

2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,

3. Roheisenentschwefelung,

4. Rohstahlerzeugung,

5. Sekundärmetallurgie,

6. Strangguss, Warmumformung,

7. Warmfertigung von Rohren,

8. Kaltfertigung von Band,

9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,

10. kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung und aus der Betriebswasseraufbereitung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2, Teil D Absatz 1, 4 und 5 sowie Teil F Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:



(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.

(3)
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Weiterverwendung von Prozesswasser,



2. Weiterverwendung von Prozesswasser und Kühlwasser,

3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,

4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,

5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,

6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigneter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,

8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher oder Elektrolyse.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 100 | 50 | 40 | 200 | 200 | 300 | 300

vorherige Änderung nächste Änderung

Eisen | 5 | 5 | 5 | 5 | 3 | 5 | 5

Kohlenwasserstoffe, gesamt | - | - | 5 | 10 | 10 | 10 | 5

Stickstoff aus Nitrit
(NO2-N) | - | - | - | - | 5 | 5 | -

Phosphor, gesamt | - | - | - | - | 2 | 2 | 2

Fluorid
| - | - | - | - | 30 | 30 | -



Abfiltrierbare Stoffe | 30 | - | 20 | - | - | - | -

Eisen | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 | 3,0 | 5,0 | 5,0

Kohlenwasserstoffe, gesamt | - | - | 5,0 | 10 | 10 | 10 | 5,0

Nitritstickstoff
(NO2-N) | - | - | - | - | 5,0 | 5,0 | -

Phosphor, gesamt | - | - | - | - | 2,0 | 2,0 | 2,0

Fluorid, gelöst
| - | - | - | - | 30 | 30 | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 6 | 2 | 2 | 2 | 6 | 6 | 6


(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.

(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit integrierter Phosphatierung.

(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | 2 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Blei | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | 0,5

Chrom, gesamt | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Chrom VI | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | 0,1

Kupfer | - | - | - | - | - | - | 0,5

Nickel | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Zink | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

Zinn | - | - | - | - | - | - | 2



Zink | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0 | 2,0

Zinn | - | - | - | - | - | - | 2,0

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,4 | - | - | - | - | - | 0,2

vorherige Änderung nächste Änderung

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | - | - | - | - | - | 1



Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene
(AOX) | - | - | - | - | - | - | 1,0


(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.

(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar, eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.

(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom, gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.



(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4,0 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stammen.



(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:



(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Phosphor, gesamt und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.

(2)
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Rohstahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:

1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

vorherige Änderung nächste Änderung

Eisen | mg/l | 5



Eisen | mg/l | 5,0

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung


Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Blei | 0,5

Chrom, gesamt | 0,5

Nickel | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Zink | 2



Zink | 2,0

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus

1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebswasser,

2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen und

3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m³ pro Woche. Er gilt ferner nicht für Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:

1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol,

3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraftwerken,

4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.

(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder Ozon.

(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

1. Wasseraufbereitung

a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.

b) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.

c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

2. Kühlsysteme


| Abflutung von Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken
(Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe

|
Stichprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 30 | 40
Nach Durchführung einer Reini-
gung mit Dispergatoren gilt ein
Wert von 80.

Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, nach Nummer 109 der Anlage
'Analysen- und Messverfahren” | 1,5
Werden nur anorganische Phos-
phorverbindungen eingesetzt, gilt
ein Wert von 3. | 3
Werden nur zinkfreie Kühlwasser-
konditionierungsmittel eingesetzt,
gilt ein Wert von 4.
Enthalten die eingesetzten zink-
freien Konditionierungsmittel nur
anorganische Phosphorverbin-
dungen, gilt ein Wert von 5.


3. Dampferzeugung


| Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 50
Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.

vorherige Änderung nächste Änderung

Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, nach Nummer 109 der Anlage
'Analysen- und Messverfahren'
| 3

Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstick-
stoff (Nges) | 10



Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt
| 3

Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstick-
stoff (Nges) | 10


Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1.000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)' bestimmt und eingehalten wird.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Wasseraufbereitung


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Arsen | 0,1 | -

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | - | 0,2

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) im Regenerationswasser
von Ionenaustauschern | - | 1


Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.

2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen


| Stichprobe
mg/l

Zink | 4

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,15


3. Dampferzeugung


|
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung

| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Zink | 1 | -

Chrom, gesamt | 0,5 | -

Cadmium | 0,05 | -

Kupfer | 0,5 | -

Blei | 0,1 | -

Nickel | 0,5 | -

Vanadium | 4 | -

Hydrazin | - | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Freies Chlor | - | 0,2



Chlor, freies | - | 0,2

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | - | 0,5


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:



| Abwasser aus der
Frischwasserkühlung
von industriellen
und gewerblichen
Prozessen und von
Kraftwerken im Ablauf | Abflutung von
Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken
(Abflutwasser aus
der Umlaufkühlung) | Abflutung sonstiger
Kühlkreisläufe


|
Stichprobe

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | mg/l | 0,15 | 0,15 | 0,5

Chlordioxid und andere Oxidantien
(angegeben als Chlor) | mg/l | 0,2 | 0,3 | 0,3

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) | | - | 12 | 12


(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 33 Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen


A Anwendungsbereich

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt.



(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) entstehen.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |

- Einsatz von Branntkalk | 80

- Einsatz von Kalkstein | 150

Sulfat | 2.000

Sulfit | 20

vorherige Änderung nächste Änderung

Fluorid | 30



Fluorid, gelöst | 30

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2


(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| 24-Stunden-Mischprobe

Quecksilber | mg/l | 0,03

Cadmium | mg/l | 0,05

Thalium | mg/l | 0,05

Arsen | mg/l | 0,15

Blei | mg/l | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | mg/l | 0,5



Chrom, gesamt | mg/l | 0,5

Kupfer | mg/l | 0,5

Nickel | mg/l | 0,5

Zink | mg/l | 1,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3



Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der
Richtlinie 2010/75/EU
berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3


(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs. 1 gilt nicht.

(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs. 1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:


| Fracht in Milligramm je Tonne Abfall

Cadmium | 15

Quecksilber | 9

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | 150



Chrom, gesamt | 150

Nickel | 150

Kupfer | 150

Blei | 30

Zink | 300

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 60



Sulfid, leicht freisetzbar | 60


(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Herstellung von Kohlenwasserstoffen stammt:

1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoffatomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf (Steamcracking),

2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralölprodukten mittels physikalischer Trennmethoden,

3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrierung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.

Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende Niederschlagswasser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdölverarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 120

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 25

Phosphor, gesamt | 1,5

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 2


(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l | Stichprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,1

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15 | -

Benzol und Derivate | 0,05 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid- und Mercaptan-Schwefel | 0,6 | -



Sulfid, leicht freisetzbar | 0,6 | -


Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert von 0,15 mg/l.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 37 Herstellung anorganischer Pigmente


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pigmente folgender Bereiche stammt:

1. Blei- und Zinkpigmente,

2. Cadmiumpigmente,

3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,

4. Silikatische Füllstoffe,

5. Eisenoxidpigmente,

6. Chromoxidpigmente,

7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche | | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 100 | 150 | 100 | - | - | 70 | 100

| kg/t | - | - | - | 0,6 | 4 | - | -

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | - | - | - | - | 10 | - | -

Sulfat | kg/t | - | - | - | 600 | 1.600 | 1.200 | -

Sulfit | mg/l | - | - | 20 | - | - | 20 | -

Eisen | kg/t | - | - | - | - | 0,5 | - | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t. Die Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche | | 1 | 2 | 3 | 5 | 6 | 7

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Anilin | kg/t | - | - | - | 0,2 | - | -

Barium | mg/l | - | - | 2 | - | - | -

Blei | kg/t | 0,04 | - | - | - | - | -

Cadmium | mg/l | - | - | 0,01 | - | - | -

| kg/t | - | 0,15 | - | - | - | -

Chrom, gesamt | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

| kg/t | 0,03 | - | - | - | 0,02 | -

Cobalt | mg/l | - | - | - | - | - | 1

Kupfer | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

Nickel | mg/l | - | - | - | - | - | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | mg/l | - | - | 1 | - | - | -



Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | - | - | 1 | - | - | -

Zink | mg/l | 2 | 2 | 2 | - | - | 0,5


(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.

(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 38 Textilherstellung, Textilveredlung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser

1. aus der Wäsche von Rohwolle,

2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z.B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),

3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung,

4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.

(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m³ Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach Teil C dieses Anhangs.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,

2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen,

3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,

4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,

5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,

6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächengebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,

7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:

7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,

7.2 Restfarbklotzflotten,

7.3 Restausrüstungsklotzflotten,

7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,

7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,

7.6 Restdruckpasten,

8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.

Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 160

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25

Phosphor, gesamt | mg/l | 2

Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 20

Sulfit | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2

Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei | |

436 nm (Gelbbereich) | m-1 | 7

525 nm (Rotbereich) | m-1 | 5

620 nm (Blaubereich) | m-1 | 3


Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphorverbindungen zur Flammfestausrüstung.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 1



Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Kupfer | 0,5

Nickel | 0,5

Zink | 2

Zinn | 2


Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.

(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:


| Chrom, gesamt
mg/l | Kupfer
mg/l | Nickel
mg/l

Restfarbklotzflotten | 0,5 | 0,5 | 0,5

Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und weniger als 70% Fixierrate | 0,5 | 0,5 | 0,5

Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar | 0,5 | 0,5 | 0,5


Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.

(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von 20 mg/l einzuhalten.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten

1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),

2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,

3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,

4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservierungsmittel,

5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,

6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,

7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,

8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und

9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.

(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:

1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weniger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.

2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.

3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs. 1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 39 Nichteisenmetallherstellung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halbzeugherstellung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z.B. von Kühlwasser,

2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatzmöglichkeiten,

3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,

4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie

5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| | Herstellung und Gießen der Nichteisenmetalle
Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung | Aluminiumoxid-
herstellung | Aluminium-
verhüttung | Gießen von Aluminium
sowie Aluminiumhalbzeug-
herstellung

| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 1,5 | 0,5 | 0,3 | 0,5

Eisen | kg/t | 0,1 | - | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt | kg/t | - | - | 0,02 | 0,05

Aluminium | kg/t | - | 0,009 | 0,02 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

Fluorid | kg/t | - | - | 0,3 | 0,3



Fluorid, gelöst | kg/t | - | - | 0,3 | 0,3

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 4 | - | - | -


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Cadmium | 0,2

Quecksilber | 0,05

Zink | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Arsen | 0,1

Nickel | 0,5

Thallium | 1

Chrom, gesamt | 0,5

Cobalt | 1

Silber | 0,1

Zinn | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid, gelöst | 1



Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | 1

vorherige Änderung nächste Änderung


Für Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.




Für Sulfid, leicht freisetzbar, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzentration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:


| Produktionsspezifische Fracht
g/t

Cadmium | 3

Quecksilber | 1

Zink | 30

Blei | 15

Kupfer | 10

Arsen | 2

Nickel | 15

Chrom, gesamt | 10


(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber 50 Prozent.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid, leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:

vorherige Änderung nächste Änderung


Freies Chlor
| Stichprobe | 0,5 mg/l




Chlor, freies
| Stichprobe | 0,5 mg/l

Hexachlorbenzol (HCB) | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe | 0,003 mg/l

Adsorbierbare organisch
gebundene Halogene (AOX) | Stichprobe | 1 mg/l


Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten.



Anhang 40 Metallbearbeitung, Metallverarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:

1. Galvanik,

2. Beizerei,

3. Anodisierbetrieb,

4. Brüniererei,

5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,

6. Härterei,

7. Leiterplattenherstellung,

8. Batterieherstellung,

9. Emaillierbetrieb,

10. Mechanische Werkstätte,

11. Gleitschleiferei,

12. Lackierbetrieb.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Niederschlagswasser.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,

2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritzschutz, optimierte Badzusammensetzung,

3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher,

4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,

5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren Spülbädern.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Herkunftsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Aluminium
mg/l | 3 | 3 | 3 | - | -. | - | - | - | 2 | 3 | 3 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Stickstoff aus
Ammonium-
verbindungen
mg/l
| 100 | 30 | - | 30 | 30 | 50 | 50 | 50 | 20 | 30 | - | -



Ammoniumstickstoff mg/l | 100 | 30 | - | 30 | 30 | 50 | 50 | 50 | 20 | 30 | - | -

Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l | 400 | 100 | 100 | 200 | 200 | 400 | 600 | 200 | 100 | 400 | 400 | 300

Eisen
mg/l | 3 | 3 | - | 3 | 3 | - | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Fluorid
mg/l
| 50 | 20 | 50 | - | 50 | - | 50 | - | 50 | 30 | - | -

Stickstoff aus Nitrit
mg/l
| - | 5 | 5 | 5 | - | 5 | - | - | 5 | 5 | - | -

Kohlenwasserstoffe
mg/l
| 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10

Phosphor
mg/l
| 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2



Fluorid, gelöst mg/l | 50 | 20 | 50 | - | 50 | - | 50 | - | 50 | 30 | - | -

Nitritstickstoff mg/l
| - | 5 | 5 | 5 | - | 5 | - | - | 5 | 5 | - | -

Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l
| 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10

Phosphor, gesamt mg/l
| 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi) | 6 | 4 | 2 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 4 | 6 | 6 | 6


(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.

(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:


Herkunftsbereiche | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12

|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX mg/l | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1

Arsen mg/l | 0,1 | - | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | - | - | - | -

Barium mg/l | - | - | - | - | - | 2 | - | - | -. | - | - | -

Blei mg/l | 0,5 | - | - | - | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - | 0,5

Cadmium mg/l | 0,2 | - | - | - | 0,1 | - | - | 0,2 | 0,2 | 0,1 | - | 0,2

kg/t | 0,3 | - | - | - | - | - | - | 1,5 | - | - | - | -

vorherige Änderung nächste Änderung

Freies Chlor mg/l | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | - | 0,5 | - | - | - | 0,5 | - | -

Chrom
mg/l | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - | - | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5



Chlor, freies mg/l | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | - | 0,5 | - | - | - | 0,5 | - | -

Chrom, gesamt
mg/l | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - | - | 0,5 | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Chrom VI mg/l | 0,1 | 0,1 | 0,1 | 0,1 | - | - | 0,1 | - | 0,1 | 0,1 | - | 0,1

Cyanid,
leicht freisetzbar mg/l | 0,2 | - | - | - | - | 1 | 0,2 | - | | 0,2 | - | -

Cobalt mg/l | - | - | 1 | - | - | - | - | - | 1 | - | - | -

Kupfer mg/l | 0,5 | 0,5 | - | - | - | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Nickel mg/l | 0,5 | 0,5 | - | 0,5 | - | - | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5

Quecksilber mg/l | - | - | - | - | - | - | - | 0,05 | - | - | - | -

kg/t | - | - | - | - | - | - | - | 0,03 | - | - | - | -

Selen mg/l | - | - | - | - | - | - | - | - | 1 | - | - | -

Silber mg/l | 0,1 | - | - | - | - | - | 0,1 | 0,1 | - | - | - | -

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid mg/l | 1 | 1 | - | 1 | - | - | 1 | 1 | 1 | - | - | -



Sulfid, leicht freisetzbar mg/l | 1 | 1 | - | 1 | - | - | 1 | 1 | 1 | - | - | -

Zinn mg/l | 2 | - | 2 | - | 2 | - | 2 | - | - | - | - | -

Zink mg/l | 2 | 2 | 2 | - | 2 | - | - | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.




(2) Die Anforderungen an AOX und Chlor, freies sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.

(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.

(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.

(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehalten, wenn

1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halogenverbindungen enthalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,



2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN EN 939 (Ausgabe April 2000) für Salzsäure zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,

3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den eingesetzten Behandlungsmitteln,

4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall

a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,

b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und

c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.

(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Quecksilber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten werden.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.

(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.

(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 41 Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwecke der Anpassung an Brillengestelle.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die in Teil C Absatz 1 und 2 sowie Teil D Absatz 1 Nummer 1 Satz 3, Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.



(1) Neben den Anforderungen nach § 3 gelten folgende allgemeine Anforderungen zur Minderung des Wasserverbrauchs:

1. Leckagen und Verluste sind so weit wie möglich zu vermeiden,

2. Kühlwasser und Spülwasser sind nach Aufbereitung wiederzuverwenden,

3. Wasser ist in weitgehend geschlossenen Kreisläufen zu führen.

(2)
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmierstoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

(3) Das Abwasser darf Folgendes nicht enthalten:

1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung von Bleiglas, Spezialglas, optischem Glas und Flachglas,

2. Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas,

3. silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.

(4) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung von Bleiglas, Spezialglas und optischem Glas darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.

(5) Bei der Herstellung von Mineralfasern darf aus der Abgaswäsche kein Abwasser abgeleitet werden.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:



(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Stichprobe
mg/l | Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 30 | -

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | - | 130

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfat | - | 3.000

Fluorid
| - | 30


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung



Sulfat | - | 1.0001

Fluorid, gelöst
| - | 6,02

Kohlenwasserstoffe, gesamt3 | 15 | -

Ammoniumstickstoff4 | - | 10

1 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3.000 mg/l.
2 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas
hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von
30 mg/l.
3 Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behan-
delt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.
4 Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern.



(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z.B. Betriebsurlaub), Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet, gelten folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

Arsen | 0,3

Antimon | 0,3

vorherige Änderung nächste Änderung

Barium | 3

Blei | 0,5



Barium | 3,0

Blei | 0,3


2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

vorherige Änderung nächste Änderung

Kupfer | 0,5



Kupfer | 0,3

Nickel | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom, gesamt | 0,5

Cadmium | 0,1


3. Bei Einleitungen von weniger als 8 m³ Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte
in Nummer 1 für Arsen, Antimon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:



Chrom, gesamt | 0,3

Cadmium | 0,05

Zinn1 | 0,5


Zink2 | 0,5

Bor3 | 3,0

1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen,
in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen,
in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen,
die weniger als
20 t/d produzieren
oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern.


(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).

2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen jeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.

3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen vor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen, einer Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:

F = (C x Q x 100) / (HF x P)

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.



4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3,0 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l

vorherige Änderung nächste Änderung

Kupfer | 0,5



Kupfer | 0,3

Nickel | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom, gesamt | 0,5

Cadmium | 0,1


(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m² Kupfer, 3 mg/m² Silber und 30 mg/m² Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.



Chrom, gesamt | 0,3

Cadmium | 0,05

Zinn1 | 0,5


Zink2 | 0,5

Bor3 | 3,0

1 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen eine Heißendvergütung mit Zinnverbindungen betrieben wird.
2 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Zinkselenit zur Entfärbung des Glases eingesetzt wird.
3 Der Parameter gilt nur bei Anlagen, in denen Borosilikatglas hergestellt bzw. verarbeitet wird. Bei Anlagen, die weniger als
20 t/d produzieren oder bearbeiten, gilt der genannte Wert nicht. In diesen Fällen sind die Bor-Emissionen technisch so weit
wie möglich zu mindern.


(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6,0 mg/m² Kupfer, 3,0 mg/m² Silber und 30 mg/m² Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde. Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:

1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung
in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas und optisches Glas,

2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.


(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der Abgaswäsche kein
Abwasser anfallen.



Die in Teil B Absatz 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind für den Ort des Anfalls einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen


Für vorhandene Einleitungen von
Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ab dem 6. September 2014 einzuhalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.

B Allgemeine Anforderungen

Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Produktionsprozess zurückzuführen.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit 'Alkalichloridelektrolyse' Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 50

Quecksilber, gesamt | mg/l | 0,05

| g/t | 0,3

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | mg/l | 1



Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber, gesamt | 0,04 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

AOX | 3,5 mg/l | Stichprobe


(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(4) Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


AOX | 3 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:

1. Viskosefilamentgarn,

2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,

3. Zellglas,

4. Celluloseacetatfaser.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z.B. Spulenwäsche, Kabelwäsche, Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,

2. Kondensation von Brüden (z.B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,

3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,

4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z.B. bei der Rinnenspülung),

5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,

6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,

7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,

8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,

9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrennte Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.

(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


Bereiche | | 1 | 2 | 3 | 4

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauer-
stoffbedarf (CSB) | kg/t | 20 | 20 | 50 | 2

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 10 | 50 | 10 | 10

Phosphor, gesamt | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | -



Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 0,3 | 0,3 | 0,3 | -

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2 | 2 | 2 | 2


(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereiche | | 1 | 2 | 3 | 4

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Zink | mg/l | 1 | - | - | -

Kupfer | g/t | - | - | - | 7

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | g/t | 40 | 30 | 30 | 8


(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 'Analyse und Messverfahren' erreichen.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrierter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 45 Erdölverarbeitung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl) oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher Schmierölproduktion.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | 80

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 25

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 40

Phosphor, gesamt | 1,5

Kohlenwasserstoffe, gesamt | 2


(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | 0,15

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid- und Mercaptan-Schwefel | 0,6



Sulfid, leicht freisetzbar | 0,6

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1


Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³/t Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.



Anhang 46 Steinkohleverkokung


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.



(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Rohphenolöl und Rohbenzol sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(3) Die in Teil C Absatz 1 und Teil D Absatz 1 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.


B Allgemeine Anforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.



(1) Bei der Nasslöschung von Koks ist die Menge des eingesetzten Frischwassers zu minimieren und das Löschwasser so weit wie möglich wiederzuverwenden. Andere Prozesswässer dürfen nur verwendet werden, wenn in diesen die Konzentrationswerte der Tabellen in Teil C Absatz 1 und D Absatz 1 nicht überschritten werden.

(2) Belebtschlamm aus der Abwasserbehandlungsanlage, in der Abwasser nach Teil A Absatz 1 behandelt wird, ist der Kohlenzufuhr der Kokerei zuzuführen.


C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| (g/t) | (mg/l)

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 9 | -

Stickstoff
als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | 9 | -




| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


| g/t | mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | 9,0 | 20

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
- | 220

Stickstoff, gesamt,
als Summe aus Ammonium-,
Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) | 9,0 | 35

Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 12 | -

vorherige Änderung nächste Änderung

Phosphor, gesamt | - | 2



Phosphor, gesamt | - | 2,0


(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

vorherige Änderung nächste Änderung


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Benzol und Derivate | g/t | 0,03

Sulfid
| g/t | 0,03

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | g/t | 0,015

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion | g/t | 0,15

Cyanid, leicht freisetzbar | g/t | 0,03

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.




| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe


| g/t | mg/l

Benzol und Derivate | 0,03 | -

Sulfid, leicht freisetzbar
| 0,03 | 0,1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK)
| 0,015 | 0,05

Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextrak-
tion
| 0,15 | 0,5

Thiocyanat (SCN-) | - | 4,0

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,03 | 0,1

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2


(2) Die Anforderungen an die Parameter Sulfid, leicht freisetzbar, Phenolindex, Thiocyanat, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht. In diesem Fall hat der Einleiter mindestens einmal jährlich diese Parameter an der Einleitungsstelle zu überprüfen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überprüfung zu übermitteln.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten. Abweichend hiervon sind die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 für die Parameter Phosphor, gesamt und Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) ab dem 6. September 2014 einzuhalten. Die Überprüfung nach Teil D Absatz 2 Satz 2 ist ab dem 8. März 2016 vorzunehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.

B Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 30

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |

- Einsatz von Branntkalk | 80

- Einsatz von Kalkstein | 150

Sulfat | 2.000

Sulfit | 20

vorherige Änderung nächste Änderung

Fluorid | 30



Fluorid, gelöst | 30

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2


(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

| Konzentration mg/l | Steinkohlekraftwerke Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung

Cadmium | 0,05 | 1,8 | 0,1

Quecksilber | 0,03 | 1,1 | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | 0,5 | 18 | 1



Chrom, gesamt | 0,5 | 18 | 1

Nickel | 0,5 | 18 | 1

Kupfer | 0,5 | 18 | 1

Blei | 0,1 | 3,6 | 0,2

Zink | 1,0 | 36 | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 0,2 | 7,2 | 0,4



Sulfid, leicht freisetzbar | 0,2 | 7,2 | 0,4


(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.



Anhang 48 Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe


Teil 1 Anwendungsbereich

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.



(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 2010/75/EU sowie der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.

(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.

(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzuwenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.


Teil 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch bezogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.

(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche vergleichbar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.

(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.


Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse

(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.

(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von 0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.

(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.

(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.

(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.


Teil 4 Anforderungen für Cadmium

(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.

(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:


| Cadmium
kg/t

Herstellung von Cadmiumverbindungen | 0,5

Pigmentherstellung | 0,15

Herstellung von Stabilisatoren | 0,5


Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von Cadmium in 24 Stunden.


Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan

(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:


| HCH
g/t

Herstellung von HCH | 2

Extraktion von Lindan | 4

Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam | 5


Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Verwendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser anfallen.

(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.


Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol

(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.

(2) Als 'DDT' gelten folgende Verbindungen:

1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethan,

2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl)-2-(p-Chlorphenyl) -ethan,

3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)-ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan.

(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1-bis(4-Chlorphenyl)-ethanol.

(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.


Teil 7 Anforderungen für Endosulfan

(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:


| Endosulfan

| g/t | µg/l
in der Stichprobe

Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb | 0,23 | 15

Formulierung von Endosulfan | 0,03 | 30


Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.

(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.


Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktionsspezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Enthält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.

(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.

(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.

(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.

(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4- endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.


Teil 9 Anforderungen für Asbest

(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:

1. Krokydolith (blauer Asbest),

2. Aktinolith,

3. Anthophyllit,

4. Chrysotil (weißer Asbest),

5. Amosit (Grünerit-Asbest),

6. Tremolit.


Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:

1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),

2. Hexachlorbenzol (HCB),

3. Hexachlorbutadien (HCBD),

4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),

5. Trichlorethen (TRI),

6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),

7. 1,2-Dichlorethan (EDC),

8. Trichlorbenzol (TCB).

(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:


Herstellungsbereich | CHCl3
g/t | CCl4
g/t | HCB
g/t | HCBD
g/t | TRI
g/t | PER
g/t | EDC
g/t | TCB
g/t

Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung | 7,5 | 10 | - | - | - | - | - | -

Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung | - | 2,5 | 1,5 | 1,5 | - | 2,5 | - | -

Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol | - | - | 10 | - | - | - | - | -

Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) | - | - | - | - | 2,5 | 2,5 | - | -

Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | -

Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern | - | - | - | - | - | - | 5 | -

Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) | - | - | - | - | - | - | 2,5 | -

Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB | - | - | - | - | - | - | - | 10

Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol | - | - | - | - | - | - | - | 0,5


(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3 zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.


Teil 11 Anforderungen für Titandioxid

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und Vanadium durchgeführt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) nicht enthalten.



(3) Das Abwasser darf keine Abfälle aus der Herstellung von Titandioxid im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2010/75/EU enthalten.

(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Chlorid-
verfahren | Sulfatverfahren

Stufenkeim-
verfahren | Kombikeim-
verfahren

| Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | kg/t | 8 | 8 | 8

Chlorid bei Verwendung von | | | |

- natürlichem Rutil | kg/t | 130 | - | -

- synthetischem Rutil | kg/t | 228 | - | -

vorherige Änderung nächste Änderung

- Schlacke | kg/t | 450 | 70 | 165

Sulfat | kg/t | - | 500 | 500



- Schlacke | kg/t | 330 | 70 | 165
Sulfat | kg/t | - | 500 | 500

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 | 2 | 2

vorherige Änderung nächste Änderung


Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt, vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.




Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten für das Chloridverfahren im Sinne von Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstabe c der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Für Einleitungen in Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und für Übergangsgewässer nach § 2 Nummer 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung kann abweichend von Satz 1 bei Verwendung von Schlacke ein Emissionswert von 450 kg Chlorid pro Tonne nach dem Chloridverfahren erzeugten Titandioxids festgelegt werden. Wird mehr als ein Einsatzstoff verwendet, gelten die Emissionswerte für Chlorid proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.

(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:



| Chloridverfahren Sulfatverfahren

Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Blei | kg/t | 0,005 | 0,03

Cadmium | g/t | 0,2 | 2

Chrom, gesamt | kg/t | 0,01 | 0,05

Kupfer | kg/t | 0,01 | 0,02

Nickel | kg/t | 0,005 | 0,015

Quecksilber | g/t | 0,1 | 1,5


In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von 0,5 mg/l zugelassen werden.

(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen


A Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.

B Allgemeine Anforderungen

Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 200

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 20

Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) | mg/l | 70

Phosphor, gesamt | mg/l | 3

Kohlenwasserstoffe, gesamt | mg/l | 10

vorherige Änderung nächste Änderung

Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) | mg/l | 2



Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der Behandlung mehr als 4.000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.

(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus der Ablagerung von Siedlungsabfällen.

(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er, bestimmt als 'gesamter gebundener Stickstoff (TNb)', eingehalten wird. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 0,5

Quecksilber | 0,05

Cadmium | 0,1

vorherige Änderung nächste Änderung

Chrom | 0,5



Chrom, gesamt | 0,5

Chrom VI | 0,1

Nickel | 1

Blei | 0,5

Kupfer | 0,5

Zink | 2

Arsen | 0,1

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.



Sulfid, leicht freisetzbar | 1


Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid, leicht freisetzbar, gelten die Werte für die Stichprobe.

(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:

1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,

Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und

Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.

Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicherzustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nährstoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.

2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage 'Analysen- und Messverfahren' erreicht.

3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anhang 54 Herstellung von Halbleiterbauelementen


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiterbauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung einschließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.

B Allgemeine Anforderungen

Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1. Einsatz Wasser sparender Spültechnik (z.B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),

2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über Ionenaustauscher, Membrantechnik,

3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z.B. als Kühl- oder Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,

4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,

5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbädern (z.B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2 gestellt.

D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | Stichprobe mg/l

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | - | 0,5

Arsen | 0,2 | -

Benzol und Derivate | 0,05 | -


E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte einzuhalten:


| Stichprobe mg/l

Blei | 0,5

Chrom, gesamt | 0,5

Chrom VI | 0,1

Kupfer | 0,5

Nickel | 0,5

Silber | 0,1

Zinn | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Sulfid | 1



Sulfid, leicht freisetzbar | 1

Cyanid, leicht freisetzbar | 0,2

vorherige Änderung

freies Chlor | 0,5



Chlor, freies | 0,5


Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.

(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.

(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe einzuhalten.