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Änderung Anhang 47 AbwV vom 06.09.2014
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Anhang 47 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung | Anhang 47 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 87 |
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(Text alte Fassung) Anhang 47 Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen | (Text neue Fassung)Anhang 47 Feuerungsanlagen |
(Textabschnitt unverändert) A Anwendungsbereich | |
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen. | (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Betrieb von Feuerungsanlagen stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus 1. Kühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, 2. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung und der Betriebswasseraufbereitung, 3. Anlagen, in denen ausschließlich Abfälle verbrannt werden, und 4. Feuerungsanlagen ohne nasse Rauchgaswäsche mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt. (3) Die in Teil C Absatz 1 genannten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an den TOC und den CSB sowie die in Teil D genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1. |
B Allgemeine Anforderungen | |
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt. | (1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Rückführung von Prozesswasser zur Mehrfachnutzung, 2. betriebliche Nutzung von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser, 3. Betrieb des Rauchgaswäschers mit betriebstechnisch maximal möglicher Chloridkonzentration mit dem Ziel, die Schwermetallfracht zu verringern, 4. Kühlung von Kesselasche durch Kreislaufführung des Kühlmediums Wasser oder durch Luftkühlung oder 5. Behandlung des Abwassers durch eine geeignete Kombination von Verfahren wie Fällung, Flockung, Neutralisation, Filtration, Ionenaustausch, Membranverfahren, Zugabe von Adsorbenzien oder anderen geeigneten Verfahren. (2) Behandlungsbedürftiges Abwasser darf vor einer Behandlung nicht mit nichtbehandlungsbedürftigem Abwasser vermischt werden. |
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle | |
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Abfiltrierbare Stoffe | 30 | (1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | | |
- Einsatz von Branntkalk | 80 - Einsatz von Kalkstein | 150 Sulfat | 2.000 Sulfit | 20 Fluorid | 30 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2 (2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung. (3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. | - Einsatz von Branntkalk | 80 mg/l - Einsatz von Kalkstein | 150 mg/l Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | - Einsatz von Branntkalk | 25 mg/l - Einsatz von Kalkstein | 50 mg/l Sulfat | 2.000 mg/l Sulfit | 10 mg/l Fluorid, gelöst | 15 mg/l Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 (2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist. (3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden. |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung | |
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | Konzentration mg/l | Steinkohlekraftwerke Milligramm Schadstofffracht je Kilogramm Chlorid | Braunkohlekraftwerke bei Chloridgehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent Schadstofffracht in Gramm je Stunde und je 300 MW installierte elektrische Leistung Cadmium | 0,05 | 1,8 | 0,1 Quecksilber | 0,03 | 1,1 | 0,1 Chrom | 0,5 | 18 | 1 Nickel | 0,5 | 18 | 1 Kupfer | 0,5 | 18 | 1 Blei | 0,1 | 3,6 | 0,2 Zink | 1,0 | 36 | 2 Sulfid | 0,2 | 7,2 | 0,4 (2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen. | An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Arsen | 0,050 Cadmium | 0,0050 Quecksilber | 0,0030 Chrom, gesamt | 0,050 Nickel | 0,050 Kupfer | 0,050 Blei | 0,020 Zink | 0,20 Thallium | 0,050 Sulfid, leicht freisetzbar | 0,10 E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser gilt die Anforderung nach Teil B Absatz 1 Nummer 4 nicht. G Abfallrechtliche Anforderungen Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt. H Betreiberpflichten (1) Betreiber von Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr haben an der Einleitungsstelle in das Gewässer mindestens die folgenden Messungen im Abwasser durchzuführen: 1. kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Volumen des Abwasserstroms, 2. monatliche Messung in der qualifizierten Stichprobe oder in der 2-Stunden-Mischprobe a) sämtlicher in Teil C Absatz 1 und in Teil D genannter Parameter außer GEi und b) der Parameter Chlorid und TNb sowie 3. Messung des mit den Probenahmen nach Nummer 2 korrespondierenden Volumens des Abwasserstroms. (2) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. (3) Die Messungen der Parameter nach Absatz 1 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. |
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