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Änderung Anhang 42 AbwV vom 01.03.2024

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Anhang 42 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2024 geltenden Fassung
Anhang 42 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 42 Alkalichloridelektrolyse


A Anwendungsbereich

(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.

(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten und Dithioniten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung.

(Text neue Fassung)

(3) Die in den Teilen C, E und F genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1.

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,



1. Recycling von Prozessströmen aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse,

2. Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3. Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Nutzung von Abwasser für die Solung.



4. Nutzung von Abwasser zur Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Rückführung der Sole,

2. Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1. Verwendung hochreiner Sole,

2. Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3. Reduktion von Chlorat mit Säure,

4. katalytische Reduktion von Chlorat,

5. Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2. Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Es sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenem Umfang vorzuhalten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen.

(6) Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem betrieblichen Abwasserkataster zu erbringen. Das Abwasserkataster hat, über die Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 hinaus, Angaben zu abwassererzeugenden Synthesen, Verfahren und Anlagen, einschließlich einer Darstellung der chemischen Hauptreaktionen in Form von Umsetzungsgleichungen sowie der wichtigsten Nebenreaktionen zu enthalten.

(7) Nicht behandlungsbedürftiges Abwasser ist getrennt von behandlungsbedürftigem Abwasser abzuleiten.

C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

vorherige Änderung nächste Änderung

An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


|
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
| mg/l | 50

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2



(1) Für das Abwasser gelten für die Einleitungsstelle in das Gewässer die folgenden Anforderungen:


Parameter |
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe

CSB
| 50 mg/l

TOC
| 20 mg/l

Abfiltrierbare Stoffe | 35 mg/l

Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi | 2


D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.

E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.



(1) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l adsorbierbare organisch gebundenen Halogene (AOX) und 0,20 mg/l freies Chlor enthalten.

(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten.

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

vorherige Änderung nächste Änderung

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten.

I. Vorhandene
Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren

(1) Zusätzlich
zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Quecksilber | mg/l | 0,050

g/t | 0,30

Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0


(2) Ab dem Datum
der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.

(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der
Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Quecksilber | 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) | 3,5 mg/l | Stichprobe


(4) Die Anforderungen
für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.

(5) Teil E findet keine Anwendung.

II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren

(1)
Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:


| Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 130

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | | 2


(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus
der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:


Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,0 mg/l | Stichprobe


(3) Teil E findet keine Anwendung.




(1) Abweichend von Teil D ist bei Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, im Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Diaphragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser für den Parameter AOX die Konzentration 3,0 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.

(2)
Abweichend von Teil B Absatz 7 kann bei vorhandenen Anlagen zur Ableitung von behandlungsbedürftigem Abwasser, die vor dem 1. März 2024 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht behandlungsbedürftiges Abwasser zusammen mit behandlungsbedürftigem Abwasser abgeleitet werden.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

vorherige Änderung

(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1. monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,


2. monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,


3. jährliche Messung von Sulfat, Nickel
und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,

4. kontinuierliche Messung von freiem
Chlor (Redoxpotential).

(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.


(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.



(1) Betreiber haben nachstehende Parameter im Abwasser an der Einleitungsstelle in das Gewässer in der durchflussproportionalen 24-Stunden-Mischprobe wie folgt zu messen:


Parameter | Mindesthäufigkeit

TOC | Wöchentlich

Abfiltrierbare Stoffe | Täglich

AOX | Monatlich

Schwermetalle, sofern in der wasserrechtlichen
Zulassung begrenzt | Monatlich


Bei Abwasserströmen mit nachgewiesenen geringen Schwankungen im Volumenstrom und in der Konzentration können die Messungen nach Maßgabe behördlicher Festlegung auch in der zeitproportional entnommenen Probe erfolgen. Wird mit vorliegenden Datenreihen eine deutliche Stabilität der Messergebnisse nachgewiesen, kann die Häufigkeit der Messungen nach näherer Maßgabe behördlicher Festlegung verringert werden.

(2)
Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:


Parameter | Probenahme | Mindesthäufigkeit


AOX, Chlorat, Chlorid
und freies Chlor | Stichprobe | Monatlich

Kupfer, Nickel, Sulfat | Qualifizierte Stichprobe
oder
2-Stunden-Mischprobe | Jährlich


Freies
Chlor (Redoxpotential) | Kontinuierlich | Kontinuierlich


(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messungen der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 sind nach den Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

(heute geltende Fassung)