Tools:
Update via:
Änderung § 1 AbwV vom 06.09.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 AbwV, alle Änderungen durch Artikel 1 AbwVuaÄndV am 6. September 2014 und Änderungshistorie der AbwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 AbwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung | § 1 AbwV n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen. |
(2) 1 Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. 2 Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. 3 Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. (3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3943/al45109-0.htm