Änderung § 7 AbwV vom 06.09.2014

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§ 7 AbwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2014 geltenden Fassung
§ 7 AbwV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Abwasser einleitet.

(heute geltende Fassung) 



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