Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte, alle Änderungen durch Artikel 500 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der StrKrVerkLeistV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 500 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorrang


(Text alte Fassung)

Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.

(Text neue Fassung)

1 Verkehrsleistungen im Sinne des § 1 haben die öffentlichen Eisenbahnen mit betrieblichem Vorrang abzuwickeln, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Streitkräfte die Einräumung des Vorrangs fordern und auf welche betrieblichen Maßnahmen sich die Forderungen erstrecken können.

(heute geltende Fassung)