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§ 8 - Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1970 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 06.09.1970; FNA: 9240-2-5 Personenbeförderung
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Geltung ab 06.09.1970; FNA: 9240-2-5 Personenbeförderung
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§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
- 1.
- nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
- 2.
- nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
- 3.
- zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,
- 4.
- eigenmächtig geändert sind,
- 5.
- von Nichtberechtigten benutzt werden,
- 6.
- zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
- 7.
- wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
- 8.
- ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
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