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§ 9 - Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1970 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 06.09.1970; FNA: 9240-2-5 Personenbeförderung
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Geltung ab 06.09.1970; FNA: 9240-2-5 Personenbeförderung
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§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) 1Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
- 1.
- sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
- 2.
- sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
- 3.
- den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
- 4.
- den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. 2Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt V. v. 21. Mai 2015 BGBl. I S. 782 m.W.v. 1. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt vom 21.05.2015 BGBl. I S. 782 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BefBedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BefBedV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BefBedV Beförderungsentgelte, Fahrausweise
... werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt. (6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das erhöhte Beförderungsentgelt
V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 782
Artikel 1 BefBedVuEVOÄndV Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
... § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den ...
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