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§ 12 - Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1970 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 06.09.1970; FNA: 9240-2-5 Personenbeförderung
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§ 12 Beförderung von Tieren



(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BefBedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefBedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BefBedV Anspruch auf Beförderung
... Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12  ...