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SeemAmtsV
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§ 10
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§ 10 - Seemannsamtsverordnung (SeemAmtsV
k.a.Abk.
)
V. v. 21.10.1981
BGBl. I S. 1146
; aufgehoben durch
§ 66
V. v. 08.05.2014
BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 9513-27
Schiffsbesatzung
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Musterung und Musterrolle
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Bei der Eintragung des Kapitäns in die Musterrolle hat der Kapitän das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 Seemannsamtsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeemAmtsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeemAmtsV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 13 SeemAmtsV Generalmusterung
... einer Generalmusterung sind die §§ 8
bis
11 entsprechend ...
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