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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Brasilien,
Liechtenstein,
Marokko,
der Sowjetunion,
der Tschechoslowakei,
Vietnam
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Brasilien,
Liechtenstein,
Marokko,
der Sowjetunion,
der Tschechoslowakei,
Vietnam
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
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