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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 22.10.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Oktober 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2013 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer § 1 Konstituierung § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter § 3 Wahl der Schriftführer II. Wahl des Bundeskanzlers § 4 Wahl des Bundeskanzlers III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat § 5 Präsidium § 6 Ältestenrat § 7 Aufgaben des Präsidenten § 8 Sitzungsvorstand § 9 Aufgaben der Schriftführer IV. Fraktionen § 10 Bildung der Fraktionen § 11 Reihenfolge der Fraktionen § 12 Stellenanteile der Fraktionen V. Die Mitglieder des Bundestages § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages § 14 Urlaub § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft § 16 Akteneinsicht und -abgabe § 17 Geheimschutzordnung § 18 Verhaltensregeln VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 19 Sitzungen § 20 Tagesordnung § 21 Einberufung durch den Präsidenten § 22 Leitung der Sitzungen § 23 Eröffnung der Aussprache § 24 Verbindung der Beratung § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache § 26 Vertagung der Sitzung § 27 Worterteilung und Wortmeldung § 28 Reihenfolge der Redner § 29 Zur Geschäftsordnung § 30 Erklärung zur Aussprache § 31 Erklärung zur Abstimmung § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung § 33 Die Rede § 34 Platz des Redners § 35 Rededauer § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung § 37 Ordnungsgeld § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 40 Unterbrechung der Sitzung § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör § 44 Wiedereröffnung der Aussprache § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit § 46 Fragestellung § 47 Teilung der Frage § 48 Abstimmungsregeln § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde § 51 Zählung der Stimmen § 52 Namentliche Abstimmung § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung VII. Ausschüsse § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse § 55 Einsetzung von Unterausschüssen § 56 Enquete-Kommission § 56a Technikfolgenanalysen § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen § 61 Tagesordnung der Ausschüsse § 62 Aufgaben der Ausschüsse § 63 Federführender Ausschuß § 64 Verhandlungsgegenstände § 65 Berichterstatterbenennung § 66 Berichterstattung § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung § 73 Ausschußprotokolle § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung VIII. Vorlagen und ihre Behandlung § 75 Vorlagen § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages § 77 Behandlung der Vorlagen § 78 Beratungen § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen § 80 Überweisung an einen Ausschuß § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung § 83 Zusammenstellung der Änderungen § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung § 86 Schlußabstimmung § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses § 91 Einspruch des Bundesrates § 92 Rechtsverordnungen § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union § 93c Subsidiaritätsrüge § 93d Subsidiaritätsklage § 94 Stabilitätsvorlagen § 95 Haushaltsvorlagen § 96 Finanzvorlagen § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes § 100 Große Anfragen § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen § 104 Kleine Anfragen § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung § 107 Immunitätsangelegenheiten IX. Behandlung von Petitionen § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses § 109 Überweisung der Petitionen § 110 Rechte des Petitionsausschusses § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 113 Wahl des Wehrbeauftragten § 114 Berichte des Wehrbeauftragten § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages § 116 Plenarprotokolle § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner § 118 Korrektur der Niederschrift § 119 Niederschrift von Zwischenrufen § 120 Beurkundung der Beschlüsse § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll § 122 Übersendung beschlossener Gesetze § 122a Elektronische Dokumente | |
(Text alte Fassung) § 123 Fristenberechnung | (Text neue Fassung) § 123 Fristberechnung |
§ 124 Wahrung der Frist § 125 Unerledigte Gegenstände XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Anlagen Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *) Anlage 7 Befragung der Bundesregierung Anlage 8 (aufgehoben) | |
§ 77 Behandlung der Vorlagen | |
(1) Vorlagen werden gedruckt und an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien verteilt. (2) 1 Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der Drucklegung und Verteilung absehen. 2 In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben. 3 Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können. | (1) 1 Vorlagen werden an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien in der Regel auf elektronischem Weg verteilt. 2 Eine Verteilung in Papierform ist weiterhin zulässig. (2) 1 Bei Vorlagen gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe e, die der Unterrichtung des Bundestages dienen (Berichte, Denkschriften, Programme, Gutachten, Nachweisungen und ähnliches), kann der Präsident, soweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen des Bundestages beruhen, im Benehmen mit dem Ältestenrat ganz oder teilweise von der Verteilung absehen. 2 In diesen Fällen wird der Eingang dieser Vorlagen und im Benehmen mit dem Ältestenrat die Art ihrer Behandlung als amtliche Mitteilung durch den Präsidenten bekanntgegeben. 3 Sie werden als Übersicht in einer Drucksache zusammengestellt, in der auch anzugeben ist, in welchen Räumen des Bundestages die Vorlagen eingesehen werden können. |
§ 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses | |
(1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. | |
(2) 1 Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. | (2) 1 Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. |
(3) 1 Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2 Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein. | |
§ 123 Fristenberechnung | § 123 Fristberechnung |
(1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie den Mitgliedern des Bundestages in ihre Fächer gelegt worden ist. (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten. | (1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet; sie gilt als verteilt, wenn sie für die Mitglieder des Bundestages elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist. (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen für einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung elektronisch abrufbar oder in ihre Fächer verteilt worden ist. |
Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages | |
(gesamter Text siehe Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) |
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