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Änderung Anlage 7 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 21.02.2019

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Anlage 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2019 geltenden Fassung
Anlage 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
 
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Anlage 7 Befragung der Bundesregierung


(Text neue Fassung)

Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung


vorherige Änderung

1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.

2. 1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.

3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung
der Regeln des § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages.

4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.

5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.

6. 1 Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. 2 Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.

7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.



1. 1 Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2 Die Befragung dauert 90 Minuten. 3 Eine Verlängerung ist nicht möglich.

2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

3.
1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. 4 Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

4. 1 An
der Befragung nehmen mindestens zwei Mitglieder der Bundesregierung teil, um Fragen von aktuellem Interesse zu beantworten. 2 Die Bundesregierung bestimmt unbeschadet von Artikel 43 Absatz 1 des Grundgesetzes, an welchen Befragungen die jeweiligen Regierungsmitglieder abwechselnd teilnehmen. 3 Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5. Zu Beginn der Befragung erhalten die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung auf Verlangen insgesamt für bis zu acht Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen zu Themen von aktuellem Interesse.

6. 1 Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. 2 In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich der anwesenden Mitglieder der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zum Geschäftsbereich der weiteren Mitglieder der Bundesregierung sowie zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7. 1 Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2 Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3 Die Befragung dauert 60 Minuten. 4 Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5 Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen, mit Ausnahme von Nummer 4 Satz 1, entsprechend.