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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 21.02.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Februar 2019 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
    § 1 Konstituierung
    § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
    § 3 Wahl der Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
    § 4 Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
    § 5 Präsidium
    § 6 Ältestenrat
    § 7 Aufgaben des Präsidenten
    § 8 Sitzungsvorstand
    § 9 Aufgaben der Schriftführer
IV. Fraktionen
    § 10 Bildung der Fraktionen
    § 11 Reihenfolge der Fraktionen
    § 12 Stellenanteile der Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
    § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
    § 14 Urlaub
    § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
    § 16 Akteneinsicht und -abgabe
    § 17 Geheimschutzordnung
    § 18 Verhaltensregeln
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
    § 19 Sitzungen
    § 20 Tagesordnung
    § 21 Einberufung durch den Präsidenten
    § 22 Leitung der Sitzungen
    § 23 Eröffnung der Aussprache
    § 24 Verbindung der Beratung
    § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache
    § 26 Vertagung der Sitzung
    § 27 Worterteilung und Wortmeldung
    § 28 Reihenfolge der Redner
    § 29 Zur Geschäftsordnung
    § 30 Erklärung zur Aussprache
    § 31 Erklärung zur Abstimmung
    § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
    § 33 Die Rede
    § 34 Platz des Redners
    § 35 Rededauer
    § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
    § 37 Ordnungsgeld
    § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
    § 40 Unterbrechung der Sitzung
    § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
    § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
    § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
    § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
    § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
    § 46 Fragestellung
    § 47 Teilung der Frage
    § 48 Abstimmungsregeln
    § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
    § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
    § 51 Zählung der Stimmen
    § 52 Namentliche Abstimmung
    § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
VII. Ausschüsse
    § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
    § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
    § 56 Enquete-Kommission
    § 56a Technikfolgenanalysen
    § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
    § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
    § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
    § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
    § 62 Aufgaben der Ausschüsse
    § 63 Federführender Ausschuß
    § 64 Verhandlungsgegenstände
    § 65 Berichterstatterbenennung
    § 66 Berichterstattung
    § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
    § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
    § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
    § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
    § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
    § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
    § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
    § 73 Ausschußprotokolle
    § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
    § 75 Vorlagen
    § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
    § 77 Behandlung der Vorlagen
    § 78 Beratungen
    § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
    § 80 Überweisung an einen Ausschuß
    § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
    § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
    § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
    § 83 Zusammenstellung der Änderungen
    § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
    § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
    § 86 Schlußabstimmung
    § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
    § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
    § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
    § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses
    § 91 Einspruch des Bundesrates
    § 92 Rechtsverordnungen
    § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
    § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten
    § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
    § 93c Subsidiaritätsrüge
    § 93d Subsidiaritätsklage
    § 94 Stabilitätsvorlagen
    § 95 Haushaltsvorlagen
    § 96 Finanzvorlagen
    § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
    § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
    § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
    § 100 Große Anfragen
    § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
    § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
    § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
    § 104 Kleine Anfragen
    § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
    § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
    § 107 Immunitätsangelegenheiten
IX. Behandlung von Petitionen
    § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
    § 109 Überweisung der Petitionen
    § 110 Rechte des Petitionsausschusses
    § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
    § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
    § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
    § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
    § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
    § 116 Plenarprotokolle
    § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
    § 118 Korrektur der Niederschrift
    § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
    § 120 Beurkundung der Beschlüsse
    § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
    § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
    § 122a Elektronische Dokumente
    § 123 Fristberechnung
    § 124 Wahrung der Frist
    § 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    § 126a (aufgehoben)
    § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Anlagen
    Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
    Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
    Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
    Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
    Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
    Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 7 Befragung der Bundesregierung
(Text neue Fassung)

    Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung
    Anlage 8 (aufgehoben)

§ 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung


(1) Für die Aussprache über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellen Interesse in Kurzbeiträgen von fünf Minuten (Aktuelle Stunde) gelten, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt, die Richtlinien (Anlage 5).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit, vorrangig jedoch zur vorangegangenen Sitzung der Bundesregierung, stellen können. 2 Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).



(2) 1 In Sitzungswochen findet eine Befragung der Bundesregierung statt, bei der die Mitglieder des Bundestages Fragen von aktuellem Interesse an die Bundesregierung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen können. 2 Das Nähere wird in Richtlinien geregelt (Anlage 7).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen


I. Fragerecht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 1 In jeder Sitzungswoche werden Fragestunden mit einer Gesamtdauer von höchstens 180 Minuten durchgeführt.



1. 1 In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 90 Minuten durchgeführt.

2 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.

3 Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 4 Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. 5 Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.

6 Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.

7 Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.

2. 1 Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

2 Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich beantwortet. 3 Das gilt nicht, wenn für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache verzichtet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 5 Nummern 15 und 16 finden Anwendung.



4 Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 5 Nummern 14 und 15 finden Anwendung.

3. 1 Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. 2 Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.

4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.

5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.

II. Die Einreichung der Fragen

6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung einzureichen.

7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen.

8. Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen.

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9. 1 Der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tage bis 12.00 Uhr mittags eingereicht werden. 2 Nummer 1 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.



 
III. Durchführung der Fragestunde

vorherige Änderung nächste Änderung

10. 1 Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf.

2 Dringliche
Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3 Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen.

4 Fragen
dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 5 Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Beginn der Fragestunde beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.

11.
Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.

12.
1 Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. 2 Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.



9. 1 Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. 2 Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 3 Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat.

10.
Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden.

11.
1 Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. 2 Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen.

IV. Schriftliche Fragen

vorherige Änderung nächste Änderung

13. 1 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2 Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.

14.
1 Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.



12. 1 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2 Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.

13.
1 Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.

2 Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

15. 1 Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.



14. 1 Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.

2 Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.

3 Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

16. 1 Fragen aufgrund der Nummer 15 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. 2 Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3 Nummer 10 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

4
Zu einer Frage aufgrund der Nummer 15 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.



15. 1 Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. 2 Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3 Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 Befragung der Bundesregierung




Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung


vorherige Änderung

1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.

2. 1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.

3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung
der Regeln des § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages.

4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.

5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.

6. 1 Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. 2 Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.

7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.



1. 1 Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt. 2 Die Befragung dauert in der Regel 60 Minuten. 3 Der Präsident kann die Befragung um bis zu 15 Minuten verlängern. 4 Die Fragestunde verkürzt sich um die Verlängerungszeit.

2. Die Bundesregierung übermittelt den Fraktionen die Tagesordnung des Kabinetts, nachdem diese festgestellt worden ist.

3.
1 Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. 2 Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. 3 Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. 4 Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.

4. 1 An
der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung nach einer zuvor festgelegten Reihenfolge teil. 2 Dieses Mitglied der Bundesregierung antwortet vorrangig. 3 Fragen zu den Fachthemen anderer Bundesministerien können durch weitere anwesende Mitglieder der Bundesregierung oder durch Parlamentarische Staatssekretäre des zuständigen Bundesministeriums beantwortet werden.

5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen für bis zu fünf Minuten das Wort zu einleitenden Ausführungen.

6. 1 Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages. 2 In einem ersten Abschnitt sollen Fragen zum Bericht und zum Geschäftsbereich des turnusgemäß anwesenden Mitglieds der Bundesregierung aufgerufen werden, gefolgt von Fragen zu den vorangegangenen Kabinettsitzungen und allgemeinen Fragen.

7. 1 Dreimal jährlich findet zu dem Termin der Regierungsbefragung eine Befragung des Bundeskanzlers statt. 2 Die Befragung soll in den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten stattfinden. 3 Die Befragung dauert 60 Minuten. 4 Eine Verlängerung ist nicht möglich. 5 Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.