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Änderung § 122a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 20.07.2021
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§ 122a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 122a n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122a Elektronische Dokumente | |
(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. |
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