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Änderung § 122a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 20.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 122a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 122a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 122a Elektronische Dokumente


(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

 

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