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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 20.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2021 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch B. v. 24.06.2021 BGBl. I S. 2868 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer § 1 Konstituierung § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter § 3 Wahl der Schriftführer II. Wahl des Bundeskanzlers § 4 Wahl des Bundeskanzlers III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat § 5 Präsidium § 6 Ältestenrat § 7 Aufgaben des Präsidenten § 8 Sitzungsvorstand § 9 Aufgaben der Schriftführer IV. Fraktionen § 10 Bildung der Fraktionen § 11 Reihenfolge der Fraktionen § 12 Stellenanteile der Fraktionen V. Die Mitglieder des Bundestages § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages § 14 Urlaub § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft § 16 Akteneinsicht und -abgabe § 17 Geheimschutzordnung § 18 Verhaltensregeln VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 19 Sitzungen § 20 Tagesordnung § 21 Einberufung durch den Präsidenten § 22 Leitung der Sitzungen § 23 Eröffnung der Aussprache § 24 Verbindung der Beratung § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache § 26 Vertagung der Sitzung § 27 Worterteilung und Wortmeldung § 28 Reihenfolge der Redner § 29 Zur Geschäftsordnung § 30 Erklärung zur Aussprache § 31 Erklärung zur Abstimmung § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung § 33 Die Rede § 34 Platz des Redners § 35 Rededauer § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung § 37 Ordnungsgeld § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 40 Unterbrechung der Sitzung § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör § 44 Wiedereröffnung der Aussprache § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit § 46 Fragestellung § 47 Teilung der Frage § 48 Abstimmungsregeln § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde § 51 Zählung der Stimmen § 52 Namentliche Abstimmung § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung VII. Ausschüsse § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse § 55 Einsetzung von Unterausschüssen § 56 Enquete-Kommission § 56a Technikfolgenanalysen § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen § 61 Tagesordnung der Ausschüsse § 62 Aufgaben der Ausschüsse § 63 Federführender Ausschuß § 64 Verhandlungsgegenstände § 65 Berichterstatterbenennung § 66 Berichterstattung § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung § 73 Ausschußprotokolle § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung VIII. Vorlagen und ihre Behandlung § 75 Vorlagen § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages § 77 Behandlung der Vorlagen § 78 Beratungen § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen § 80 Überweisung an einen Ausschuß § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung § 83 Zusammenstellung der Änderungen § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung § 86 Schlußabstimmung § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses § 91 Einspruch des Bundesrates § 92 Rechtsverordnungen § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union § 93c Subsidiaritätsrüge § 93d Subsidiaritätsklage § 94 Stabilitätsvorlagen § 95 Haushaltsvorlagen § 96 Finanzvorlagen § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes § 100 Große Anfragen § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen § 104 Kleine Anfragen § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung § 107 Immunitätsangelegenheiten IX. Behandlung von Petitionen § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses § 109 Überweisung der Petitionen § 110 Rechte des Petitionsausschusses § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 113 Wahl des Wehrbeauftragten § 114 Berichte des Wehrbeauftragten § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages § 116 Plenarprotokolle § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner § 118 Korrektur der Niederschrift § 119 Niederschrift von Zwischenrufen § 120 Beurkundung der Beschlüsse § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll § 122 Übersendung beschlossener Gesetze § 122a Elektronische Dokumente § 123 Fristberechnung § 124 Wahrung der Frist § 125 Unerledigte Gegenstände XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung § 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung auf Grund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19 § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Anlagen Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 2a Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes |
Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *) Anlage 7 Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung Anlage 8 (aufgehoben) | |
§ 122a Elektronische Dokumente | |
(1) Soweit für die Einbringung von Vorlagen Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die weitere Bearbeitung geeignet ist. | |
(2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. | (2) 1 Das Dokument muss mit einer elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) versehen sein. 2 Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind. |
§ 126a Besondere Anwendung der Geschäftsordnung auf Grund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19 | |
(1) Der Deutsche Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. (2) Ein Ausschuss ist abweichend von § 67 beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder über elektronische Kommunikationsmittel an den Beratungen teilnehmen können. (3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungswochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermächtigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. (4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird. | |
(5) 1 § 126a findet ab 30. Juni 2021 keine Anwendung mehr. 2 Vor diesem Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Deutschen Bundestages aufgehoben werden. | (5) § 126a findet bis zum Ende der 19. Wahlperiode Anwendung. |
Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern | |
(1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden. (2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben: Name und Sitz des Verbandes Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung Interessenbereich des Verbandes Mitgliederzahl Namen der Verbandsvertreter sowie Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. (3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden. (4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises. (5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | |
(6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft. | |
Anlage 2a (neu) | Anlage 2a Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes |
Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes (LobbyRG) betreibt und nach diesem Gesetz der Registrierungspflicht unterliegt oder sich freiwillig hat registrieren lassen, wird tätig auf der Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität und akzeptiert mit der Eintragung in das Register für sich und seine Beschäftigten folgende Grundsätze und Verhaltensregeln: (1) 1 Interessenvertretung erfolgt bei jedem Kontakt im Anwendungsbereich des Lobbyregistergesetzes transparent. 2 Dazu legen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter ihre Identität und ihr Anliegen sowie gegebenenfalls die Identität und das Anliegen ihrer Auftraggeberin oder ihres Auftraggebers offen und machen über sich und ihren Auftrag bei der Interessenvertretung zutreffende Angaben. (2) 1 Darüber hinaus wird beim erstmaligen zweckgerichteten Kontakt auf die Eintragung in das Lobbyregister hingewiesen unter Angabe der Verhaltenskodizes, auf deren Grundlage Interessenvertretung betrieben wird. 2 Dabei ist zum Beispiel bei einem Amts- oder Funktionswechsel auf die Person und nicht auf das Amt oder die Funktion der Adressatinnen oder Adressaten der Interessenvertretung abzustellen. 3 Wurde die Eintragung einzelner finanzieller Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verweigert, so wird auch darauf hingewiesen. (3) Es werden keine Vereinbarungen geschlossen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar). (4) 1 Informationen werden niemals auf unlautere Art und Weise beschafft. 2 Dazu zählt insbesondere das Gewähren oder In-Aussicht-Stellen direkter oder indirekter finanzieller Anreize gegenüber Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung, wenn diese dadurch ihre Pflichten verletzen würden. (5) Vertrauliche Informationen, die Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter oder ihre Beschäftigten im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der Bundesregierung erhalten, werden nur in zulässiger und jeweils vereinbarter Weise verwendet oder weitergegeben. (6) Die Bezeichnung 'registrierte Interessenvertreterin' oder 'registrierter Interessenvertreter' wird nur verwendet, wenn die Eintragung in das Lobbyregister einschließlich der finanziellen Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG ordnungsgemäß erfolgt ist, die Eintragung keine Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' enthält und im Register kein Hinweis auf einen Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex veröffentlicht ist. (7) Sollten Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag eingeladen oder gemäß § 47 Absatz 3 und 5 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beteiligt werden, obwohl finanzielle Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 LobbyRG verweigert wurden, die Eintragung die Kennzeichnung 'nicht aktualisiert' enthält oder ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex in das Lobbyregister eingetragen ist, wird dies der für die Einladung beziehungsweise Beteiligung zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert durch die betreffende Interessenvertreterin oder den betreffenden Interessenvertreter mitgeteilt. (8) Im Kontakt mit Auftraggeberinnen oder Auftraggebern, Kundinnen oder Kunden oder sonstigen Dritten unterlassen es Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, ein nicht bestehendes Auftrags-, Nähe- oder Beratungsverhältnis zu den im Lobbyregistergesetz genannten Adressatinnen und Adressaten der Interessenvertretung zu behaupten. (9) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren, dass die Angaben im Lobbyregister durch die registerführende Stelle überprüft werden können und stellen sicher, dass Anfragen der registerführenden Stelle, insbesondere auch im Rahmen von Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8 LobbyRG, unverzüglich beantwortet werden. (10) Diese Anlage tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. | |
Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen | |
I. Fragerecht 1. 1 In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 90 Minuten durchgeführt. 2 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 3 Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 4 Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. 5 Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein. 6 Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt. 7 Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden. 2. 1 Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. 2 Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, werden schriftlich beantwortet. 3 Das gilt nicht, wenn für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache verzichtet wird. 4 Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt. 5 Nummern 14 und 15 finden Anwendung. 3. 1 Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird. 2 Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend. 4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. 5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück. II. Die Einreichung der Fragen | |
6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) in vierfacher Ausfertigung einzureichen. | 6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) einzureichen. |
7. Fragen werden erst in die Drucksache zur Fragestunde aufgenommen, wenn sie der Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechen. 8. Mündliche Fragen müssen vor der Sitzungswoche bis Freitag, 10.00 Uhr, beim Präsidenten und bis Freitag, 12.00 Uhr, bei der Bundesregierung vorliegen. III. Durchführung der Fragestunde 9. 1 Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des Fragestellers auf. 2 Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. 3 Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird seine Frage nur dann schriftlich beantwortet, wenn er bis zum Aufruf des Geschäftsbereichs beim Präsidenten um schriftliche Beantwortung gebeten hat. 10. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden. 11. 1 Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. 2 Die schriftlichen Antworten werden in den Anhang zum Plenarprotokoll aufgenommen. IV. Schriftliche Fragen 12. 1 Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten. 2 Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend. 13. 1 Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet. 2 Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht. 14. 1 Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird. 2 Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen. 3 Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde. 15. 1 Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet. 2 Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. 3 Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen. |
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