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Änderung § 80a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2009
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§ 80a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2009 geltenden Fassung | § 80a n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2009 geltenden Fassung durch B. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 2128 |
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(Text alte Fassung) § 80a (neu) | (Text neue Fassung)§ 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit |
(1) 1 Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. 2 Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. 3 Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist. (2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an. |
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