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Änderung § 93c Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 08.07.2010
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§ 93c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2010 geltenden Fassung | § 93c n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2010 geltenden Fassung durch B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041 |
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(Text alte Fassung) § 93c (neu) | (Text neue Fassung)§ 93c Subsidiaritätsrüge |
Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden. |
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