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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 08.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juli 2010 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.07.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
    § 1 Konstituierung
    § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
    § 3 Wahl der Schriftführer
II. Wahl des Bundeskanzlers
    § 4 Wahl des Bundeskanzlers
III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
    § 5 Präsidium
    § 6 Ältestenrat
    § 7 Aufgaben des Präsidenten
    § 8 Sitzungsvorstand
    § 9 Aufgaben der Schriftführer
IV. Fraktionen
    § 10 Bildung der Fraktionen
    § 11 Reihenfolge der Fraktionen
    § 12 Stellenanteile der Fraktionen
V. Die Mitglieder des Bundestages
    § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages
    § 14 Urlaub
    § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
    § 16 Akteneinsicht und -abgabe
    § 17 Geheimschutzordnung
    § 18 Verhaltensregeln
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
    § 19 Sitzungen
    § 20 Tagesordnung
    § 21 Einberufung durch den Präsidenten
    § 22 Leitung der Sitzungen
    § 23 Eröffnung der Aussprache
    § 24 Verbindung der Beratung
    § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache
    § 26 Vertagung der Sitzung
    § 27 Worterteilung und Wortmeldung
    § 28 Reihenfolge der Redner
    § 29 Zur Geschäftsordnung
    § 30 Erklärung zur Aussprache
    § 31 Erklärung zur Abstimmung
    § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung
    § 33 Die Rede
    § 34 Platz des Redners
    § 35 Rededauer
    § 36 Sach- und Ordnungsruf
    § 37 Wortentziehung
    § 38 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages
    § 39 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß
    § 40 Unterbrechung der Sitzung
    § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen
    § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
    § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör
    § 44 Wiedereröffnung der Aussprache
    § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit
    § 46 Fragestellung
    § 47 Teilung der Frage
    § 48 Abstimmungsregeln
    § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln
    § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde
    § 51 Zählung der Stimmen
    § 52 Namentliche Abstimmung
    § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
VII. Ausschüsse
    § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse
    § 55 Einsetzung von Unterausschüssen
    § 56 Enquete-Kommission
    § 56a Technikfolgenanalysen
    § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
    § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
    § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
    § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen
    § 61 Tagesordnung der Ausschüsse
    § 62 Aufgaben der Ausschüsse
    § 63 Federführender Ausschuß
    § 64 Verhandlungsgegenstände
    § 65 Berichterstatterbenennung
    § 66 Berichterstattung
    § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß
    § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen
    § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen
    § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
    § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen
    § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache
    § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung
    § 73 Ausschußprotokolle
    § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
    § 75 Vorlagen
    § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
    § 77 Behandlung der Vorlagen
    § 78 Beratungen
    § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen
    § 80 Überweisung an einen Ausschuß
    § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit
    § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen
    § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung
    § 83 Zusammenstellung der Änderungen
    § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen
    § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung
    § 86 Schlußabstimmung
    § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes
    § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen
    § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses
    § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses
    § 91 Einspruch des Bundesrates
    § 92 Rechtsverordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 93 Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten
    § 93a Ausschussberatung von EU-Dokumenten
(Text neue Fassung)

    § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten
    § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten
    § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 93c Subsidiaritätsrüge
    § 93d Subsidiaritätsklage
    § 94 Stabilitätsvorlagen
    § 95 Haushaltsvorlagen
    § 96 Finanzvorlagen
    § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
    § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler
    § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers
    § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes
    § 100 Große Anfragen
    § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen
    § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen
    § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen
    § 104 Kleine Anfragen
    § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages
    § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung
    § 107 Immunitätsangelegenheiten
IX. Behandlung von Petitionen
    § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses
    § 109 Überweisung der Petitionen
    § 110 Rechte des Petitionsausschusses
    § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
    § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
    § 113 Wahl des Wehrbeauftragten
    § 114 Berichte des Wehrbeauftragten
    § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
    § 116 Plenarprotokolle
    § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
    § 118 Korrektur der Niederschrift
    § 119 Niederschrift von Zwischenrufen
    § 120 Beurkundung der Beschlüsse
    § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
    § 122 Übersendung beschlossener Gesetze
    § 122a Elektronische Dokumente
    § 123 Fristenberechnung
    § 124 Wahrung der Frist
    § 125 Unerledigte Gegenstände
XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
    § 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung
    § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Anlagen
    Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
    Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern
    Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages
    Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen
    Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse
    Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *)
    Anlage 7 Befragung der Bundesregierung
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    Anlage 8 Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende EU-Dokumente (Positivliste)


    Anlage 8 (aufgehoben)

§ 75 Vorlagen


(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):

a) Gesetzentwürfe,

b) Beschlußempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß),

c) Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,

d) Anträge,

e) Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),

f) Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,

g) Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,

h) Beschlußempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,

i) Beschlußempfehlungen und Berichte über Petitionen,

j) Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,

k) Beschlußempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,

l) Zwischenberichte der Ausschüsse,

m) Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.

(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):

a) Beschlußempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,

b) Änderungsanträge,

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c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, EG-Vorlagen, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.



c) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumente, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.

(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.



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§ 93 Zuleitung und Überweisung von EU-Dokumenten




§ 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten


(1) Dokumente, Berichte, Unterrichtungen, Mitteilungen und sonstige Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die dem Bundestag von der Bundesregierung oder Organen der Europäischen Union übermittelt werden, sowie Unterrichtungen des Europäischen Parlaments (Unionsdokumente) dienen dem Bundestag als Grundlage zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Artikel 23 des Grundgesetzes und zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(2) Ein Verzicht gegenüber der Bundesregierung auf die Zuleitung von Unionsdokumenten scheidet bei Widerspruch einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages aus.

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(3) Unionsdokumente, die einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. Bei Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). Nicht in der Positivliste genannte Dokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. Unionsdokumente im Sinne der Anlage 8, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. Unionsdokumente, die nicht einem in der Positivliste (Anlage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen (Absatz 3 Satz 3), werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.



(3) 1 Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unterrichtungen im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments beinhalten, kommen für eine Überweisung grundsätzlich in Betracht. 2 Bei Vorbereitung der Überweisungsentscheidung wird die Beratungsrelevanz des Dokuments in Abstimmung mit den Fraktionen bewertet (Priorisierung). 3 Andere Unionsdokumente werden in geeigneter Form für eine Kenntnisnahme angeboten; auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages findet auch insoweit eine Überweisung statt.

(4) 1 Die zuständigen Ausschüsse können Unionsdokumente, die ihnen nicht oder noch nicht überwiesen sind, zum Verhandlungsgegenstand erklären. 2 Die Ausschüsse haben dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union anzuzeigen, welche Unionsdokumente sie zum Verhandlungsgegenstand erklärt haben.

(5) 1 Der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union legt dem Präsidenten in Abstimmung mit den anderen Ausschüssen einen Überweisungsvorschlag für die eingegangenen Unionsdokumente und für die von den Ausschüssen zum Verhandlungsgegenstand erklärten Unionsdokumente vor. 2 Der Präsident überweist die Unionsdokumente im Benehmen mit den Fraktionen unverzüglich an einen Ausschuss federführend und an andere Ausschüsse zur Mitberatung. 3 Wird der vorgesehenen oder erfolgten Überweisung von einem Ausschuss oder einer Fraktion widersprochen, entscheidet der Ältestenrat.

(6) 1 Die Titel der überwiesenen Unionsdokumente werden in eine Sammelübersicht aufgenommen, die verteilt wird und aus der ersichtlich ist, welchen Ausschüssen die Vorlagen überwiesen worden sind. 2 Unionsdokumente im Sinne des Absatzes 3 Satz 1, zu denen von keiner Fraktion eine Beratungsrelevanz angemeldet bzw. eine Überweisung vorgeschlagen wird, werden in der Sammelübersicht gesondert aufgeführt.

(7) 1 Ein Unionsdokument wird als Bundestagsdrucksache verteilt, wenn es der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union bei seinem Überweisungsvorschlag vorsieht oder wenn der federführende Ausschuss eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Beschlussempfehlung vorlegt. 2 Andere als in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumente werden nicht als Bundestagsdrucksache verteilt; bezieht sich eine Beschlussempfehlung auf ein derartiges Unionsdokument, wird unter Wahrung der Vertraulichkeit nur über dessen wesentlichen Inhalt berichtet.

(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundesregierung nach § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundestages gesetzt und beraten werden.


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§ 93a Ausschussberatung von EU-Dokumenten




§ 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist zunächst dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht.

(2) Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(5)
Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.



(1) 1 Bei der Beratung von Unionsdokumenten prüfen die Ausschüsse auch die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. 2 Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zu informieren, um diesem zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Beabsichtigt der federführende Ausschuss nur eine Kenntnisnahme, ist dennoch dem Bundestag zu berichten, falls der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Bedenken wegen einer Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit geltend macht. 4 Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer Beschlussfassung die auf der Ebene der Europäischen Union maßgeblichen Fristvorgaben.

(2) 1 Die Ausschüsse können ihren Beratungen und einer Beschlussempfehlung ein Folgedokument zu dem ihnen überwiesenen Unionsdokument zugrunde legen. 2 Ebenso kann ein federführender Ausschuss wiederholt eine Beschlussempfehlung vorlegen, insbesondere um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. 3 Die mitberatenden Ausschüsse sind zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, innerhalb einer vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist eine bereits abgegebene Stellungnahme zu ergänzen oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

(3) 1 Ein für ein bestimmtes Unionsdokument federführender Ausschuss ist auch nach Abgabe einer Stellungnahme des Bundestages für die Behandlung eines Bemühens der Bundesregierung zur Erzielung eines Einvernehmens mit dem Bundestag nach Einlegung eines Parlamentsvorbehalts zuständig. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Der federführende Ausschuss hat dem Bundestag eine erneute Beschlussempfehlung vorzulegen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einvernehmen zwischen Bundestag und Bundesregierung über die Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen nach § 10 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union.

(5) 1
Die Ausschüsse können Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie Mitglieder des Rates und der Kommission der Europäischen Union oder deren Beauftragte zu ihren Beratungen in Europaangelegenheiten hinzuziehen. 2 Sie können Unionsdokumente gemeinsam mit Ausschüssen des Europäischen Parlaments gleicher Zuständigkeit beraten.

(6)
Die Ausschüsse können zur Vorbereitung von Entscheidungen über Unionsdokumente Delegationen zu einem Ausschuss des Europäischen Parlaments mit gleicher Zuständigkeit oder zu anderen Organen der Europäischen Union entsenden.

§ 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union


(1) Dem gemäß Artikel 45 des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Bundestages die Behandlung der Unionsdokumente gemäß § 93 Abs. 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmten bezeichneten Unionsdokumenten die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann außerdem zu einem Unionsdokument eine Stellungnahme abgeben, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.

(4) Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.



(2) 1 Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ermächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unionsdokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. 2 Soweit die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundestages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen muss. 3 Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1 kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union die Rechte des Bundestages gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten Ausschüsse widerspricht. 4 Satz 3 gilt nicht im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes. 5 Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. 6 Das Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit der Europäischen Union jederzeit selbst zu beschließen, bleibt unberührt.

(3) 1 Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat im Falle einer Ermächtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 vor der Abgabe einer Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu dem Unionsdokument eine Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse einzuholen. 2 Will er von der Stellungnahme eines oder mehrerer Ausschüsse abweichen, soll eine gemeinsame Sitzung mit den mitberatenden Ausschüssen anberaumt werden. 3 In eilbedürftigen Fällen können die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse entsprechend § 72 Satz 2 schriftlich abstimmen lassen.

(4) 1 Will der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 3 Gebrauch machen, gilt für das Verfahren Absatz 3 entsprechend. 2 Ein federführender Ausschuss kann unter Angabe einer Begründung verlangen, dass der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union prüft, ob er von seinem Recht gemäß Absatz 2 Satz 2 Gebrauch macht; bei Ablehnung gilt Absatz 6 entsprechend. 3 Mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen, wenn der federführende und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union dies für erforderlich halten; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Zur Einberufung einer Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerhalb des Zeitplanes oder außerhalb des ständigen Sitzungsortes des Bundestages ist der Vorsitzende des Ausschusses abweichend von § 60 auch berechtigt, wenn es die Terminplanung der zuständigen Organe der Europäischen Union erfordert und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.

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(6) Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.



(6) 1 Über den Inhalt und die Begründung der vom Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beschlossenen Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu einem Unionsdokument erstattet der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union einen Bericht, der als Bundestagsdrucksache verteilt wird und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung zu setzen ist. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.

(7) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union kann bei einem Unionsdokument, das ihm zur Mitberatung überwiesen worden ist, Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses stellen; der Änderungsantrag muss bis spätestens 18 Uhr des Vortages der Beratung der Beschlussempfehlung zu dem Unionsdokument dem Präsidenten vorgelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.



(8) 1 Zu den Sitzungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union erhalten deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments Zutritt; weitere deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments sind als Vertreter zur Teilnahme berechtigt. 2 Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder des Europäischen Parlaments werden vom Präsidenten des Deutschen Bundestages auf Vorschlag der Fraktionen des Bundestages, aus deren Parteien deutsche Mitglieder in das Europäische Parlament gewählt worden sind, bis zur Neuwahl des Europäischen Parlaments, längstens bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 3 Die berufenen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind befugt, die Beratung von Verhandlungsgegenständen anzuregen sowie während der Beratungen des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Stellung zu nehmen.

(9) Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat Grundsätze über die Behandlung der ihm zugeleiteten Unionsvorlagen aufzustellen und diese zum Ausgangspunkt seiner Beschlussempfehlung an den Bundestag oder seiner Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung zu machen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 93c (neu)




§ 93c Subsidiaritätsrüge


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 93d (neu)




§ 93d Subsidiaritätsklage


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(1) 1 Beschließt der Bundestag die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren Durchführung einschließlich der Prozessführung vor dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig. 2 Dies schließt die Formulierung der Klageschrift und die Benennung eines Prozessbevollmächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den Bundestag beschlossen wurde.

(2) 1 Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23 Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klagefrist eine angemessene Beratung im Bundestag gesichert ist. 2 Der Antrag hat mindestens die wesentlichen Klagegründe zu benennen. 3 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozessbevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antragstellern erfolgt und bei der Formulierung der Klageschrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind. 4 Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen. 5 § 69 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) 1 Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsgesetzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in die Klageschrift aufzunehmen. 2 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) 1 Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außerhalb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat. 2 § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 Grundsätzlich für eine Überweisung in Betracht kommende EU-Dokumente (Positivliste)




Anlage 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Entschließungen des Europäischen Parlaments

2. Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

3. Unterrichtungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie über Maßnahmen bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und die Handelspolitik

4. Unterrichtungen über die Einlegung eines Parlamentsvorbehalts, sofern eine Stellungnahme des Bundestages in einem ihrer wesentlichen Belange im Rat nicht durchsetzbar ist

5. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zum Übergang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsentscheidungen zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung

6. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung

7. Unterrichtungen über die Absicht des Rates, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zu Änderungen der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union zu fassen, und die entsprechende Willensbildung der Bundesregierung