§ 112 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.10.2013 geltenden Fassung | § 112 n.F. (neue Fassung) in der am 22.10.2013 geltenden Fassung durch B. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 2167 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses | |
(1) 1 Der Bericht über die vom Petitionsausschuß behandelten Petitionen wird mit einer Beschlußempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2 Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3 Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. 2 Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird. |
(3) 1 Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2 Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein. |