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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben
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§ 1 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 06.05.1996 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen,
- 2.
- Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
- 3.
- Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung V. v. 11. Oktober 2006 BGBl. I S. 2261 m.W.v. 21. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 1 DeckRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.10.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2261 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 DeckRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 3. DeckRVÄndV
... vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung ...
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