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§ 2a - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 06.05.1996 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2a Höchstzinssatz (andere Währungen)
(1) 1Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:
- 1.
- ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 2.
- ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;
- 3.
- ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
- 4.
- ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;
- 5.
- ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 6.
- ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 7.
- ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
- 8.
- ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;
- 9.
- ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;
- 10.
- ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
- 11.
- ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;
- 12.
- ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;
- 13.
- ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 14.
- ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;
- 15.
- ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 16.
- ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;
- 17.
- ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;
- 18.
- ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.
(2) Der von einem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung V. v. 11. Oktober 2006 BGBl. I S. 2261 m.W.v. 21. Oktober 2006
Frühere Fassungen von § 2a DeckRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.10.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 11.10.2006 BGBl. I S. 2261 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a DeckRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a DeckRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeckRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
V. v. 11.10.2006 BGBl. I S. 2261
Artikel 1 3. DeckRVÄndV
... vom Hundert" durch die Angabe „2,25 vom Hundert" ersetzt. 3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Versicherungsverträgen mit ...
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