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Artikel 2 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (StreuMunÜbkG k.a.Abk.)
Artikel 2
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2009 KrWaffKontrG § 1, § 18a, § 20a
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition". - b)
- In der Angabe zum Fünften Abschnitt werden nach den Wörtern „Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter „und Streumunition" eingefügt.
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Antipersonenminen" werden die Wörter „und Streumunition" eingefügt. - 3.
- Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition". - 4.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition". - b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „3. Dezember 1997." folgender Satz angefügt: „Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter „der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.
- 5.
- § 20a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition". - b)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StreuMunÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StreuMunÜbkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502 ) geändert worden ist, 3. waffenrechtliche Erlaubnisse: die Erlaubnis ...
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