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Artikel 2 - Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (StreuMunÜbkG k.a.Abk.)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2009 KrWaffKontrG § 1, § 18a, § 20a

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen

18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In der Angabe zum Fünften Abschnitt werden nach den Wörtern „Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter „und Streumunition" eingefügt.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Antipersonenminen" werden die Wörter „und Streumunition" eingefügt.

3.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition".

4.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „3. Dezember 1997." folgender Satz angefügt: „Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter „der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.

5.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StreuMunÜbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StreuMunÜbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 AWGuaÄndV Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 2 NWRG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502 ) geändert worden ist, 3. waffenrechtliche Erlaubnisse: die Erlaubnis ...