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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (StreuMunÜbkG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1



Dem von der internationalen diplomatischen Konferenz in Dublin am 30. Mai 2008 angenommenen und von der Bundesrepublik Deutschland auf der internationalen Zeichnungskonferenz in Oslo am 3. Dezember 2008 unterzeichneten Übereinkommen über Streumunition wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2009 KrWaffKontrG § 1, § 18a, § 20a

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen

18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In der Angabe zum Fünften Abschnitt werden nach den Wörtern „Strafvorschriften gegen Antipersonenminen" die Wörter „und Streumunition" eingefügt.

2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Antipersonenminen" werden die Wörter „und Streumunition" eingefügt.

3.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition".

4.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „3. Dezember 1997." folgender Satz angefügt: „Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „des in Absatz 2 genannten Übereinkommens" durch die Wörter „der in Absatz 2 genannten Übereinkommen" ersetzt.

5.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition".

b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Antipersonenminen" die Wörter „oder Streumunition" eingefügt.


Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 4. Februar 2011 (BGBl. II S. 809) ist das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland am 1. August 2010 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2009.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Horst Köhler

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

Der Bundesminister der Verteidigung

F. J. Jung


Anhang Übereinkommen über Streumunition



(siehe BGBl. II 2009 S. 504ff)