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§ 9 - Verpackungsverordnung (VerpackV)

V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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§ 9 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen



(1) Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8 entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6 Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle, Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:

1.
Bier (einschließlich alkoholfreies Bier) und Biermischgetränke,

2.
Mineral-, Quell-, Tafel- und Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer,

3.
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen, Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden,

4.
alkoholhaltige Mischgetränke, die

a)
hergestellt wurden unter Verwendung von

aa)
Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder

bb)
Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent aufweisen, oder

b)
weniger als 50 Prozent Wein oder weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter Form, enthalten.

(3) Hersteller und Vertreiber von ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie von Einweggetränkeverpackungen, die nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, sich an einem System nach § 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.





 

Frühere Fassungen von § 9 VerpackV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2009Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 VerpackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerpackV Abfallwirtschaftliche Ziele (vom 01.01.2009)
... Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen des § 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer ...
§ 6 VerpackV Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (vom 01.01.2015)
... im Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. Anhang I Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt. (10) Diese Vorschrift gilt ...
§ 15 VerpackV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2015)
... einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt, 14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig ... ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 17. entgegen ...
Anhang I VerpackV (zu § 6) (vom 01.06.2012)
... Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der ... Mehrwegverpackungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumentation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... werden." b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 8 und 9 " durch die Angabe „des § 9" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt ... 2 Satz 3 wird die Angabe „der §§ 8 und 9" durch die Angabe „des § 9 " ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ... im Sinne von § 8 und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. Anhang I Nummer 3 Abs. 1 bleibt unberührt. (10) Diese Vorschrift gilt nicht ... Verlangen vorzulegen. Anhang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht ... gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen (1) ... 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ... Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 29. entgegen ... ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „§ 9 findet für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff, die die in Satz 1 genannten ... im Sinne des Anhangs I Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9 unberührt. Im Fall des Satzes 3 und soweit Einweggetränkeverpackungen aus biologisch ... Einweggetränkeverpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1 nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben sich Hersteller und Vertreiber abweichend von Satz 1 ... festgestellt ist, 2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder ... Mehrwegverpackungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dürfen in die Dokumentation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken ...
Artikel 2 5. VerpackVÄndV
...  9 Abs. 2 Nr. 3 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV
... prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer ...