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Änderung Anhang V VerpackV vom 24.07.2014

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Anhang V VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
Anhang V VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1058
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)


1. Kriterien für die Begriffsbestimmung 'Verpackungen' nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und 'Einwegartikel', die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2. Beispiele für die genannten Kriterien

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Beispiele
für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackung gelten:

(Text neue Fassung)

Beispiele für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

- Schachteln für Süßigkeiten

- Klarsichtfolie um CD-Hüllen

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Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:

- Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt



- Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten

- Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

- Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und
nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

- Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

- Glasflaschen für Injektionslösungen

- CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen

- Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden

- Streichholzschachteln

- Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

- Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

- wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

- Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit
verbleibt

- Werkzeugkästen

- Teebeutel

- Wachsschichten um Käse

- Wursthäute

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Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:



- Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden

- Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

- Tonerkartuschen

- CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden

- CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen

- Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

- Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)

- mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

- Einwegteller und -tassen

- Frischhaltefolie

- Frühstücksbeutel

- Aluminiumfolie

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Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:



- Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände,
die nicht als Verpackungen gelten:

- Rührgerät

- Einwegbestecke

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Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackung gelten:



- Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird

- Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden

- Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

- Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

- Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

- Heftklammern

- Kunststoffumhüllung

- Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

vorherige Änderung

 


- mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

- RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018)