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Änderung Anhang V VerpackV vom 07.01.2006

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Anhang V VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.01.2006 geltenden Fassung
Anhang V VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.12.2005 BGBl. 2006 I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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Anhang V (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)


vorherige Änderung

 


1. Kriterien für die Begriffsbestimmung 'Verpackungen' nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und 'Einwegartikel', die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2. Beispiele für die genannten Kriterien


Beispiele für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackung gelten:

- Schachteln für Süßigkeiten

- Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:

- Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt

- Werkzeugkästen

- Teebeutel

- Wachsschichten um Käse

- Wursthäute


Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

- Einwegteller und -tassen

- Frischhaltefolie

- Frühstücksbeutel

- Aluminiumfolie

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:

- Rührgerät

- Einwegbestecke


Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackung gelten:

- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

- Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

- Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

- Heftklammern

- Kunststoffumhüllung

- Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

 (keine frühere Fassung vorhanden)