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Synopse aller Änderungen der VerpackV am 29.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2017 durch Artikel 11 des eIDASDG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VerpackV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VerpackV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | VerpackV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden | |
(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz 5 zu hinterlegen. (2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten 1. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen, 3. zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt, 4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7. (3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 beteiligen. (4) 1 Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben. 2 Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. 2 Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. 3 Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. 4 Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. 5 Sie haben jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. 6 Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist. | (Text neue Fassung) (5) 1 Hersteller und Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. 2 Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. 3 Die Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in Selbstverwaltung. 4 Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. 5 Sie haben jeder Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu gewähren. 6 Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist. |
(6) 1 Die Systeme (Systembetreiber, Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über eine Beteiligung an ihrem System für das vorangegangene Kalenderjahr bei der in Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres zu hinterlegen. 2 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. (7) 1 Die Systeme nach § 6 Abs. 3 erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den Betrieb der Hinterlegungsstelle. 2 Die Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten Systembeteiligungen. 3 Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit gesamtschuldnerisch. | |
Anhang VI (zu § 10 Abs. 5) | |
1. Technische Anforderungen an die Hinterlegung | |
Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu versehen. | Die Hinterlegung der Daten nach § 10 Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versehen. |
2. Daten der verpflichteten Unternehmen Die Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 hinterlegen, müssen dafür folgende Daten angeben: a) Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung, b) Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail), c) Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person, d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer). Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6 Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6 anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten anzugeben. 3. Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung Die in Nummer 2 genannten Angaben sind von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu bestätigen. |
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