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Änderung § 10 InvStG vom 26.06.2011

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§ 10 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
§ 10 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Dach-Sondervermögen


(Text neue Fassung)

§ 10 Dach-Investmentfonds


vorherige Änderung

Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Zielfonds die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Zielfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Sondervermögens zuzurechnen.



1 Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentfonds aus Anteilen an anderen Investmentfonds stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentfonds im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. 2 Soweit Ziel-Investmentfonds die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentfonds zuzurechnen. 3 Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.


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