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Änderung § 3a InvStG vom 24.12.2013
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§ 3a InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 3a InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
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(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Ausschüttungsreihenfolge |
Für eine Ausschüttung gelten die Substanzbeträge erst nach Ausschüttung sämtlicher Erträge des laufenden und aller vorherigen Geschäftsjahre als verwendet. |
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