Tools:
Update via:
Änderung § 20 InvStG vom 24.12.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AIFM-StAnpG am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie des InvStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 20 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 20 (neu) | (Text neue Fassung)§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds |
1 Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. 2 Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten. 3 § 1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 4 Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft. 5 Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. 6 Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. 7 Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 8 Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3978/al42314-0.htm