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Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Titel I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
    § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    § 5 Zulassungsbeschränkungen
    § 6 Anwendungsbereich
    § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
    § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
    § 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
    § 8 Ablösung von Rechten
    § 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten
    § 10 Kein Neuerwerb von Rechten
    § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
    § 11a Vermittlerregister
    § 11b Bewacherregister
    § 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
    § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
    § 13 Erprobungsklausel
    § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
    § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Titel II Stehendes Gewerbe
    I. Allgemeine Erfordernisse
       § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
       § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
       § 15a (aufgehoben)
       § 15b (aufgehoben)
    II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
       A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
          §§ 16 bis 28 (weggefallen)
       B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
          § 29 Auskunft und Nachschau
          § 30 Privatkrankenanstalten
          §§ 30a bis 30c (weggefallen)
          § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
          § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
          § 33 (weggefallen)
          § 33a Schaustellungen von Personen
          § 33b Tanzlustbarkeiten
          § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
          § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
          § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
          § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
          § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
          § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
          § 34 Pfandleihgewerbe
          § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
          § 34b Versteigerergewerbe
          § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
          § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          § 34e Verordnungsermächtigung
          § 34f Finanzanlagenvermittler
          § 34g Verordnungsermächtigung
          § 34h Honorar-Finanzanlagenberater
          § 34i Immobiliardarlehensvermittler
          § 34j Verordnungsermächtigung
          § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
          §§ 35a und 35b (weggefallen)
          § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
          § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 37 (weggefallen)
          § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
          §§ 39 bis 40 (weggefallen)
    III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
       § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
       §§ 41a und 41b (weggefallen)
       § 42 (aufgehoben)
       §§ 42a bis 44a (weggefallen)
       § 45 Stellvertreter
       § 46 Fortführung des Gewerbes
       § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
       § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
       § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
       § 52 Übergangsregelung
       §§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III Reisegewerbe
    § 55 Reisegewerbekarte
    § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
    § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
    § 55c Anzeigepflicht
    § 55d (weggefallen)
    § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
    § 55f Haftpflichtversicherung
    § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
    § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
    §§ 57a und 58 (weggefallen)
    § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    § 60 Beschäftigte Personen
    § 60a Veranstaltung von Spielen
    § 60b Volksfest
    § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
    § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    § 61 Örtliche Zuständigkeit
    § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    §§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
    § 64 Messe
    § 65 Ausstellung
    § 66 Großmarkt
    § 67 Wochenmarkt
    § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
    § 69 Festsetzung
    § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70b (aufgehoben)
    § 71 Vergütung
    § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Titel V Taxen
    §§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
    §§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa Handwerksrolle
    §§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII Arbeitnehmer
    I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
       § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
       § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
       § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
       § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
       § 109 Zeugnis
       § 110 Wettbewerbsverbot
       §§ 111 bis 132a (weggefallen)
    II. Meistertitel
       § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
       §§ 133a bis 139aa (weggefallen)
    III. Aufsicht
       § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
       §§ 139c und 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
    §§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
    § 142 (weggefallen)
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 143 (weggefallen)
    § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
    § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
    § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
    § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
(Text neue Fassung)

    § 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
    § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
    § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
    § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
    § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel XI Gewerbezentralregister
    § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
    § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
    § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
    § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
    § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
    § 150d Protokollierungen
    § 150e Elektronische Antragstellung
    § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
    § 152 Entfernung von Eintragungen
    § 153 Tilgung von Eintragungen
    § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
    § 153b Verwaltungsvorschriften
Schlußbestimmungen
    §§ 154 und 154a (weggefallen)
    § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
    § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
    § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
    § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
    § 158 Übergangsregelung zu § 14
    § 159 Übergangsregelung zu § 34a
    § 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
    § 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen




§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder

2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,

vorherige Änderung nächste Änderung

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.



des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f


(1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(2) 1 Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren zu lassen. 2 Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. 3 Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. 4 Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. 5 Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. 6 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1.

(3) 1 Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. 2 Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. 3 Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. 4 Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung für die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1, die bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde. 5 Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen.

(4) 1 Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli 2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2 Für einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 3 Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. 4 Die Bezeichnungen der Erlaubnisse im Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 werden von Amts wegen aktualisiert.

(5) 1 Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. 2 Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. 3 Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. 4 Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. 5 Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. 6 Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. 7 Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.

(6) 1 Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5 sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. 2 Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. 3 Nach Erbringung des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. 4 Beschäftigte dieses Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben.

(7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

vorherige Änderung

 


(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.