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§ 147b - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder
- 2.
- entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2114, 3141 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 147b Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2114 |
aktuell vorher | 01.07.2018 | Artikel 4 Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2394 |
aktuell | vor 01.07.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 147b Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 147b GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 4 3. ReiseRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst: „§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst: „ § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen". ... Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen". 2. § 147b wird wie folgt gefasst: „§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für ... Reiseleistungen". 2. § 147b wird wie folgt gefasst: „ § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ...
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141
Artikel 4 RSGEG Änderung der Gewerbeordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst: „§ 147b Verletzung von Vorschriften über die ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b wie folgt gefasst: „ § 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen ... die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen". 2. § 147b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... „§ 34e Verordnungsermächtigung". c) Nach der Angabe zu § 147b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 147c Verstoß gegen ... 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3" ersetzt. 19. Nach § 147b wird folgender § 147c eingefügt: „§ 147c Verstoß gegen ...
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