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Änderung § 147b Gewerbeordnung vom 01.07.2021
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§ 147b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 147b n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114 |
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(Text alte Fassung) § 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen | (Text neue Fassung)§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 651t Nummer 1, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, oder 2. entgegen § 651t Nummer 2, auch in Verbindung mit § 651u Absatz 1 Satz 1, § 651v Absatz 2 Satz 1 oder § 651w Absatz 3 Satz 4, | |
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt. | des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rückbeförderung vereinbart oder eine Zahlung fordert oder annimmt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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