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Änderung § 147d Gewerbeordnung vom 30.12.2024
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§ 147d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 147d n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Text alte Fassung) § 147d (neu) | (Text neue Fassung)§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6 |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig, 1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. |
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