Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Gewerbeordnung am 30.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2024 durch Artikel 9 des FinmadiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Titel I Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
    § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
    § 5 Zulassungsbeschränkungen
    § 6 Anwendungsbereich
    § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
    § 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle; Europäischer Berufsausweis; Verordnungsermächtigung
    § 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
    § 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
    § 8 (aufgehoben)
    § 9 (aufgehoben)
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
    § 11a Vermittlerregister
    § 11b Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
    § 11c Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bei reglementierten Berufen
    § 11d Zusammenarbeit der Behörden
    § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
    § 13 Erprobungsklausel
    § 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen
    § 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen
    § 13c Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
Titel II Stehendes Gewerbe
    I. Allgemeine Erfordernisse
       § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
       § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
       § 15a (aufgehoben)
       § 15b (aufgehoben)
    II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
       A. Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen
          §§ 16 bis 28 (weggefallen)
       B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
          § 29 Auskunft und Nachschau
          § 30 Privatkrankenanstalten
          §§ 30a bis 30c (weggefallen)
          § 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
          § 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
          § 33 (weggefallen)
          § 33a Schaustellungen von Personen
          § 33b (aufgehoben)
          § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
          § 33d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
          § 33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung
          § 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
          § 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
          § 33h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
          § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
          § 34 Pfandleihgewerbe
          § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
          § 34b Versteigerergewerbe
          § 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
          § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
          § 34e Verordnungsermächtigung
          § 34f Finanzanlagenvermittler
          § 34g Verordnungsermächtigung
          § 34h Honorar-Finanzanlagenberater
          § 34i Immobiliardarlehensvermittler
          § 34j Verordnungsermächtigung
          § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
          §§ 35a und 35b (weggefallen)
          § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
          § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 37 (weggefallen)
          § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
          §§ 39 bis 40 (weggefallen)
    III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
       § 41 (aufgehoben)
       §§ 41a und 41b (weggefallen)
       § 42 (aufgehoben)
       §§ 42a bis 44a (weggefallen)
       § 45 Stellvertreter
       § 46 Fortführung des Gewerbes
       § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
       § 48 (aufgehoben)
       § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren
       § 52 (aufgehoben)
       §§ 53 bis 54 (weggefallen)
Titel III Reisegewerbe
    § 55 Reisegewerbekarte
    § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
    § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
    § 55c Anzeigepflicht
    § 55d (weggefallen)
    § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
    § 55f Haftpflichtversicherung
    § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
    § 56a Wanderlager
    § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
    §§ 57a und 58 (weggefallen)
    § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
    § 60 Beschäftigte Personen
    § 60a Veranstaltung von Spielen
    § 60b Volksfest
    § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
    § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
    § 61 Örtliche Zuständigkeit
    § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
    §§ 62 und 63 (weggefallen)
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
    § 64 Messe
    § 65 Ausstellung
    § 66 Großmarkt
    § 67 Wochenmarkt
    § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
    § 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
    § 69 Festsetzung
    § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
    § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
    § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
    § 70b (aufgehoben)
    § 71 Vergütung
    § 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
    § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Titel V Taxen
    §§ 72 bis 80 (weggefallen)
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
    §§ 81 bis 104n (weggefallen)
Titel VIa Handwerksrolle
    §§ 104o bis 104u (weggefallen)
Titel VII Arbeitnehmer
    I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
       § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
       § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
       § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
       § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts
       § 109 Zeugnis
       § 110 Wettbewerbsverbot
       § 111 Pflichtfortbildungen
       §§ 112 bis 132a (weggefallen)
    II. Meistertitel
       § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
       §§ 133a bis 139aa (weggefallen)
    III. Aufsicht
       § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
       §§ 139c und 139m (weggefallen)
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
    §§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX Statutarische Bestimmungen
    § 142 (weggefallen)
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 143 (weggefallen)
    § 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
    § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
    § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
    § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
    § 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 147b Verletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen
    § 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6
    § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
    § 148a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
    § 148b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen
    § 148c Einziehung
Titel XI Gewerbezentralregister
    § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
    § 150 Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
    § 150a Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
    § 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
    § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
    § 150d Protokollierungen
    § 150e Elektronische Antragstellung
    § 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren
    § 151 Eintragungen in besonderen Fällen
    § 152 Entfernung von Eintragungen
    § 153 Tilgung von Eintragungen
    § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
    § 153b Identifizierungsverfahren
    § 153c Verwaltungsvorschriften
Schlußbestimmungen
    §§ 154 und 154a (weggefallen)
    § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
    § 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
    § 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
    § 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
    § 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
    § 159 Übergangsregelung zu § 34a
    § 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
    § 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
    Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


(1) 1 Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2 Versicherungsvermittler ist, wer

1. als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder

2. als Versicherungsmakler für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

3 Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. 4 Die Tätigkeit als Versicherungsvermittler umfasst auch

1. das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall,

2. wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann,

a) die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie

b) die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags.

5 In der Erlaubnis nach Satz 1 ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsvertreter oder einem Versicherungsmakler erteilt wird. 6 Einem Versicherungsvermittler ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 7 Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 8 Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis umfasst die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

(2) 1 Wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. 2 Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein

1. den Auftraggeber bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät,

2. den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder

3. für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.

3 Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. 4 Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. 5 Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne das Angebot einer Zuwendung seitens des Versicherungsunternehmens erhältlich ist. 6 Wenn der Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, deren Vertragsbestandteil auch Zuwendungen zugunsten desjenigen enthält, der die Versicherung vermittelt, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendungen durch das Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer nach § 48c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu veranlassen.

(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.

(4) 1 Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. 2 Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. 3 Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

(5) 1 Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,

3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann oder

4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung oder Versicherungsberatung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und die rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzt.

2 Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 3 Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. 4 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen. 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und

1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder

2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.

(6) 1 Auf Antrag hat die zuständige Industrie- und Handelskammer einen Gewerbetreibenden, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 auszunehmen, wenn er nachweist, dass

1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 sind, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt,

2. für ihn eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 3 besteht und

3. er zuverlässig sowie angemessen qualifiziert ist und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist als Nachweis eine Erklärung der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Auftraggeber ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation des Antragstellers sicherzustellen, und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. 3 Absatz 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Abweichend von Absatz 1 bedarf ein Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis, wenn er

1. seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, und durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) nachweisen kann.

2 Satz 1 Nummer 2 ist für Versicherungsberater entsprechend anzuwenden.

(8) Keiner Erlaubnis bedarf ferner ein Gewerbetreibender,

1. wenn er als Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

a) nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt,

b) diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und

c) diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und

aa) die Prämie bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis einen Betrag von 600 Euro nicht übersteigt oder

bb) die Prämie je Person abweichend von Doppelbuchstabe aa einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigt, wenn die Versicherung eine Zusatzleistung zu einer einleitend genannten Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens drei Monaten darstellt;

2. wenn er als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder

3. wenn er als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

(9) 1 Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. 2 Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. 3 Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist und

1. selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder

2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

6 Die Beschäftigung einer unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(10) 1 Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind verpflichtet, sich und die Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 11a Absatz 5 eintragen zu lassen. 2 Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3 Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 durch das Versicherungsunternehmen übernommen. 4 Diese Haftung besteht nicht für Vermittlertätigkeiten, wenn die Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(11) 1 Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34e öffentlich bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1. 3 Die zuständige Behörde kann von einer Bekanntmachung nach Satz 1 absehen, diese verschieben oder eine Bekanntmachung auf anonymer Basis vornehmen, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre oder die Bekanntmachung nach Satz 1 die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde. 4 Eine Bekanntmachung nach Satz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 5 Abweichend von Satz 4 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(11a) 1 Die zuständige Behörde nach Absatz 13 macht jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. 2 Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(12) 1 Die Industrie- und Handelskammern richten Verfahren ein zur Annahme von Meldungen über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften, bei denen es ihre Aufgabe ist, deren Einhaltung zu überwachen. 2 Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3 § 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(13) 1 Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6, die 250 oder mehr Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen. 2 Sie kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen; § 29 ist auf Gewerbetreibende nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 entsprechend anzuwenden. 3 Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die zuständige Industrie- und Handelskammer anderer Personen und Einrichtungen bedienen. 4 Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist außerdem befugt, Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 und Gewerbetreibende, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbe im Sinne des Satzes 1 ausgeübt wird, auf deren Kosten durch einen von ihr bestimmten geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. 5 Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 6 Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. 7 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 8 Geeignete Prüfer sind Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse. 9 Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. 10 Soweit Gewerbetreibende nach Satz 1 über eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, ist für Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig.

(heute geltende Fassung) 

§ 34e Verordnungsermächtigung


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist, zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden Angaben,

2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über

a) die Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer,

b) die Verpflichtung, ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Versicherungsvermittler Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte erhält oder verwendet,

c) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach § 34d Absatz 9 Satz 2 zu einer regelmäßigen Weiterbildung, die Inhalte der Weiterbildung sowie die Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung,

d) allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation,

e) die Verpflichtung, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Versicherungsnehmer aufzuzeichnen,

f) die Verpflichtung, Beschwerden zu behandeln und an einem Verfahren zur unparteiischen und unabhängigen außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten teilzunehmen,

g) die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und gegebenenfalls offenzulegen,

3. die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters,

4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen an die nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und die gleichwertige Garantie, insbesondere die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern,

5. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern, die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,

6. die Anforderungen und Verfahren, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden sind auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, und die im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden wollen und die nicht die Voraussetzungen des § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 erfüllen,

7. Sanktionen und Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, einschließlich des Verfahrens, soweit es sich nicht um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelt.

2 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. 3 Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 4 Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 5 Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

(2) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Befugnis des Versicherungsvermittlers zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmten Vermögenswerten beschränkt werden, soweit dies zum Schutz des Versicherungsnehmers erforderlich ist. 2 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass über die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Aufzeichnungen zu führen sind und die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auf Kosten des Versicherungsvermittlers regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsvermittler, geregelt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Einhaltung der Vorschriften über die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters auf seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. 2 Zur Überwachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.



(3) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass die Einhaltung der Vorschriften nach § 34d Absatz 13 sowie über die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Versicherungsberaters jeweils auf seine Kosten regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu überprüfen und der zuständigen Behörde der Prüfungsbericht vorzulegen ist, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfberichts, die Verpflichtungen des Versicherungsberaters gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Versicherungsberater, geregelt werden. 2 Zur Überwachung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass der Versicherungsberater über die Einnahmen aus seiner Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 147d (neu)




§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

5. entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.